Rn 13

Das Verfahren findet nur auf Antrag statt, IV 1 (praktische Hinweise bei Keidel/Dimmler Rz 28 ff). Antragsberechtigt ist nach IV 2 jeder, der ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft machen kann, dh neben den Ehegatten auch Personen, deren Erbberechtigung oder eheliche Abstammung betroffen ist (BGH NJW 90, 3090), Sozialversicherungsträger, Finanzämter u Ausländerbehörden, nicht aber Gerichte bzw Standesämter (BGH NJW 83, 514, 515) oder der andere Verlobte einer geplanten neuen Ehe (KG FamRZ 17, 638) (vgl ausf Keidel/Dimmler Rz 34f).

 

Rn 14

Der Antrag kann formfrei gestellt werden (Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny Rz 14). Eine Fristbindung besteht nicht, auch Verwirkung wird abgelehnt (MüKoFamFG/Rauscher Rz 42 mwN – aA BayObLG FamRZ 85, 1258), allenfalls kann nach längerer Zeit die treuwidrige Berufung auf Versagungsgründe zur Unbegründetheit eines Nichtanerkennungsantrags führen (BayObLG FamRZ 02, 1637; Bremen FamRZ 04, 1975). Bis zur Entscheidung der Landesjustizverwaltung sind Änderung u Rücknahme des Antrags möglich (MüKoFamFG/Rauscher Rz 41).

 

Rn 15

Im Verfahren vor der Landesjustizbehörde gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (ausf Keidel/Dimmler Rz 36).

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