Rn 7

Die Wahl des Namens erfolgt durch mündliche Erklärung ggü dem Standesamt (I 2), wobei die Erklärung zur Vermeidung sonst notwendig werdender Namensänderungen bei der Eheschließung abgegeben werden soll (III 1). Alle anderen Erklärungen, die spätere Bestimmung des Ehenamens (III 2), die Wahl oder der Widerruf des Begleitnamens (IV 5), die Erklärungen des geschiedenen oder verwitweten Ehegatten (V3 iVm IV 5) müssen öffentlich beglaubigt werden (vgl FAFamR/Schwarzer Kap 3 Rz 20).

 

Rn 9

Eine Anfechtung der Erklärung über die Ehenamenswahl ist nach hM aus Gründen der Rechtssicherheit nach hM nicht möglich, zumal die Norm in IV und V spezielle Regelungen für den Widerruf der getroffenen Wahl enthält (München StAZ 09, 78; Zweibr FamRZ 00, 1361; Staud/Voppel Rz 46; FAFamR/Schwarzer Kap 3 Rz 21).

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