Rn 34

Unter den Begriff des Arbeitgeberdarlehens (II 2 Nr 4) fallen auch Kredite, die von Unterstützungskassen gewährt werden sowie Darlehen, die Angehörige (Ehegatten, Kinder) mit Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers o ehemalige Arbeitnehmer erhalten (Pensionärsdarlehen). Die Vollausnahme setzt einen effektiven Zins voraus, der unter dem Marktüblichen Zins für ein entsprechendes Bankdarlehen liegt. Der Ausnahmetatbestand ist erfüllt, wenn die untere Streubreite Marktüblicher Zinsen nicht erreicht wird. Das Arbeitgeberdarlehen darf mit diesen Bedingungen ferner anderen Personen, zu denen kein Arbeitsverhältnis besteht, nicht angeboten werden. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber solche Darlehen derart häufig vergibt, dass er in seinem Betrieb bereits eine Kreditabteilung hat.

 

Rn 35

Das ›öffentliche Interesse‹ (II Nr 5), das gleichbedeutend ist mit der Förderung gesamtgesellschaftlicher Anliegen, insb des Wohnungsbaus, der Energieeinsparung o der (Berufs-)Ausbildung (AG Rosenheim NJW-RR 13, 1006; Heider BKR 14, 277), bezieht sich sprachlich auf den Inhalt der Rechtsvorschriften; der Vertrag selbst muss nicht unmittelbar im öffentlichen Interesse abgeschlossen sein (BTDrs 16/11643, 77). Die Privilegierung gilt, anders als nach altem Recht (BGHZ 155, 240, 247), auch für sog von der Hausbank durchgeleitete Förderdarlehen etwa der KfW, wenn die Konditionen günstiger sind als bei Marktüblichen Kreditverträgen u der Sollzinssatz (§ 489 V) höchstens Marktüblich ist (Servais BKR 16, 152 ff).

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