Leitsatz (amtlich)

1. Ein Darlehen aus dem "KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124)" kann ein Förderdarlehen nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB in der Fassung vom 11.06.2010 - 12.06.2014 (im Folgenden: aF) darstellen, da es nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung steht, nämlich nur natürlichen Personen, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben oder Genossenschaftsanteile zeichnen, um Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft zu werden.

2. Für die Frage, ob es aufgrund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen worden ist, ist insbesondere auf die der Darlehensvergabe zugrundeliegenden Förderrichtlinien abzustellen.

3. Der Umstand, dass die Vergabe des KfW-Darlehens nicht unmittelbar von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) an den Darlehensnehmer erfolgt ist, steht der Anwendung der Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF nicht entgegen, da diese - anders als noch die auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG aF zurückgehende Regelung des § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB aF in ihrer bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung - auch sogenannte "durchgereichte" Förderdarlehen umfasst, bei denen der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag mit seiner Hausbank abschließt.

4. Dass der Vertrag für den Darlehensnehmer günstiger war als marktübliche Verträge, kann sich aus einem günstigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz ergeben; dieses Merkmal ist aber auch erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen im Vergleich zu den marktüblichen, privatwirtschaftlichen Bedingungen andere Entlastungen für den Darlehensnehmer vorsehen, z. B. tilgungsfreie Zeiten.

5. Die Voraussetzung, dass der Sollzinssatz nicht über dem marktüblichen Sollzinssatz liegt, ist bereits dann erfüllt, wenn der Zinssatz sich innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 Prozentpunkt darüber bewegt. Nur wenn der vertraglich vereinbarte Zinssatz mehr als 1% über der oberen Streubreitengrenze für vergleichbare Kredite liegt, bedarf es einer genaueren Prüfung der Marktüblichkeit unter Berücksichtigung der vereinbarten Bedingungen im Einzelfall.

6. Ein Verbraucherdarlehensvertrag stellt kein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312b BGB a.F. dar, wenn der Darlehensnehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses in persönlichen Kontakt zu einer Person getreten ist, die in der Lage ist, nähere Auskünfte über den Vertragsinhalt und die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Darlehensgebers zu geben, und die dies zumindest insoweit auch "soll", als die Erwartungen der Vertragsparteien dahin gehen, dass sie für Auskünfte zum Vertragsinhalt und zu Vertragsleistungen zur Verfügung steht. Dies ist bezogen auf den Einsatz unabhängiger Finanzberater bei der Vermittlung von Krediten als typische Erwartung des Geschäftsverkehrs zu bejahen.

 

Normenkette

BGB §§ 312b, 355, 491 Abs. 2 Nr. 5 a.F., § 495

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 19 O 221/16)

 

Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 30.01.2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bonn zum Az. 19 O 221/16 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2. Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 30.08.2018 Stellung zu nehmen. Sie mögen innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

 

Gründe

I. Es wird klargestellt, dass die Veränderung der Bezeichnung der Beklagten auf dem infolge des Vollzuges des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2018 eingetretenen gesetzlichen Parteiwechsel beruht.

II. Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).

III. Der zulässigen Berufung fehlen die Erfolgsaussichten. Der Senat erachtet die Klage in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet. Der Senat nimmt Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

1. Das Landgericht ist auf der Grundlage des insoweit unstreitigen Tatsachenvortrags der Parteien und des als Anl. K2 (Bl. 38 ff. GA) von den Klägern zu den Akten gereichten Darlehensvertrags zu Recht davon ausgegangen, dass es hinsichtlich des A-Darlehens keiner Belehrung bedurfte, da es sich um ein Förderdarlehen nac...

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