Rn 4

Zum Begriff des Gewahrsams (insb von Vertretern, Ehegatten, Besitzdienern) s § 808 Rn 5–13. Auch wenn der Dritte neben dem Schuldner Mitgewahrsam hat, hat die Pfändung nach § 809 zu erfolgen (AG Siegen DGVZ 93, 61; LG Wiesbaden DGVZ 81, 60; MüKoZPO/Gruber Rz 6; aA Braun AcP 196, 557, 584). Hat der Schuldner die Sache dem Dritten nur überlassen, um die Zwangsvollstreckung zu vereiteln, ist zu prüfen, ob der Dritte überhaupt Gewahrsam erlangt hat oder etwa nur Besitzdiener ist, sodass § 809 nicht anzuwenden ist (MüKoZPO/Gruber Rz 6; Knoche ZZP 114, 399, 425 ff). Ist aber Gewahrsam des Dritten festzustellen, entfällt das Erfordernis der Herausgabebereitschaft auch bei kollusivem Zusammenwirken von Schuldner und Drittem nicht (MüKoZPO/Gruber Rz 7; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 5; ThoPu/Seiler Rz 4; vgl zur Räumungsvollstreckung BGH NJW 08, 3287, 3288; aA AG Flensburg DGVZ 95, 60; AG Dortmund DGVZ 94, 12; LG Tübingen DGVZ 92, 137; Zö/Herget Rz 5: bei sog Scheingewahrsam grds keine Herausgabebereitschaft des Dritten erforderlich).

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