Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonstige Wirkungen.

Rn 10 Das Gesetz beschränkt sich auf die Regelung von Schadenersatz- und Rückgewähransprüchen bei Beendigung des Verlöbnisses (§§ 1298–1302), begründet aber darüber hinaus keine weitergehenden Verpflichtungen, insbesondere hat es weder unterhalts- noch güterrechtliche Auswirkungen, weshalb im Fall der Tötung eines Verlobten auch keine Ansprüche aus § 844 II bestehen (Frankf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Wegfall eines Unterhaltsanspruchs nach § 1573.

Rn 7 Die Unterhaltsberechtigung des Ehegatten nach § 1573, die bislang wegen Arbeitslosigkeit, unzureichenden Verdienstes oder Wegfalls einer angemessenen, den Unterhalt ganz oder teilw nicht nachhaltig sichernden Erwerbstätigkeit gegeben war, geht in eine solche wegen Alters über, weil der Berechtigte nunmehr aus diesem Grund nicht mehr auf ein Einkommen aus einer Erwerbstä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1103 Art 21 EuGüVO – Einheit des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das gesamte Vermögen der Ehegatten unterliegt ungeachtet seiner Belegenheit dem gemäß Artikel 22 oder 26 auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht. Rn 1 Art 21 enthält eine ›allgemeine‹ Kollisionsnorm für die Rechtswahl (Art 22) sowie für die objektive Anknüpfung (Art 26). Das Güterstatut wird einheitlich bestimmt, unabhängig von der Art der Vermögenswert...mehr

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AGS 06/2023, Verfahrenswert... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Identitätsformel des RG Nach der vom Reichsgericht in RGZ 145, 164 entwickelten sog. Identitätsformel liegt derselbe Streitgegenstand vor, wenn das Zusprechen der Klage zwingend zur Folge hat, dass die Widerklage abgewiesen werden muss und wenn das Zusprechen der Widerklage zwingend zur Folge hat, dass die Klage abgewiesen werden muss. Derselbe Gegenstand in einem Rechtsmi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Praktische Handhabung.

Rn 3 Trägt der Besitzer vor, ursprünglich Fremdbesitz und erst danach Eigenbesitz begründet zu haben, so entfällt die Vermutungswirkung (BGH LM Nr 17 zu § 1006). In diesem Fall muss der ursprüngliche Fremdbesitzer seinen Eigentumserwerb darlegen und beweisen. Die Vermutungsregelung für den Besitzer erfordert grds nur den Nachweis seines Besitzes, so dass im Streitfall der ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Der Begriff des Getrenntlebens.

Rn 8 ist mit dem in § 1567 verwendeten identisch, so dass auf die Ausführungen zu dieser Norm verwiesen wird. Anders als für die Zuweisung von Haushaltssachen reicht hier aber auch bereits die ernsthafte Absicht der Trennung. Diese liegt vor, wenn mindestens einer der Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt und deshalb die häusliche Gemeinschaft aufheben will, woge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfahrensrecht.

Rn 4 Das Aufhebungsverfahren ist ebenso wie die Scheidung eine Ehesache (§ 121 Nr 2 FamFG). Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art 1 I, 3 I Brüssel IIa-VO (BGH FamRZ 20, 1533). Die Antragsberechtigung und Antragsfrist sind in §§ 1316, 1317 geregelt. Das Aufhebungsverfahren kennt nicht den Verfahrensverbund nach § 137 FamFG, sodass die Folgen einer Aufhebung im isolie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmlingmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen (Abs 2 S 1 Nr 3).

Rn 17 Gem Abs 2 S 1 Nr 3 können auch Verfahren betreffend die Zuweisung der Ehewohnung und die Regelung der Rechtsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen anlässlich der Scheidung iSv § 200 I Nr 2, II Nr 2 (§§ 1568a, 1568b BGB) Folgesachen sein; nicht demgegenüber ein etwaiger Nutzungsentschädigungsanspruch aus § 745 II BGB (Brandbg FamRZ 14, 597, 598). Soweit gem §§ 1361a,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eheaufhebung.

Rn 2e Auch nach Aufhebung einer Ehe gem §§ 1313, 1314 BGB kann ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. In diesem Fall kommt jedoch ein Verfahrensverbund mit der Ehesache nicht in Betracht, weil § 137 I FamFG ausdr nur die Verbindung des Versorgungsausgleichs mit einer Scheidungssache vorsieht (BGH FamRZ 82, 586; 89, 153, 154). Vielmehr muss zunächst die Rechtskraft des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Bürgschaft.

Rn 18 Verbürgt sich ein Partner für Verbindlichkeiten des anderen, findet die Rspr zur Bürgschaft finanziell überforderter Ehegatten idR entspr Anwendung (BGH NJW 13, 1534; FamRZ 97, 481). Voraussetzung ist aber, dass dem Gläubiger die enge persönliche Bindung zwischen Schuldner und Bürgen bekannt ist. An der Überforderung fehlt es, wenn die Bürgenschuld durch Grundeigentum ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einverständnis des Vertragspartners.

Rn 11 Das Einverständnis des anderen Vertragschließenden schließt nur dann die Unwirksamkeitsfolge des § 2289 I 2 aus, wenn erbrechtliche Formen eingehalten wurden, also die der Vertragsaufhebung (§§ 2290 IV, 2276; BayObLGZ 74, 401, 404). Die formlose Zustimmung eines Bedachten, der nicht Vertragspartner ist, ändert daran nichts (BGH NJW 89, 2618; Köln NJW-RR 94, 651, 652; I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 §§ 2333–2335 ermöglichen es dem Erblasser, ausnahmsweise einem enterbten Pflichtteilsberechtigten (§ 2303 Rn 1), der die dem Erblasser geschuldeten familiäre Achtung (Familiensolidarität, vgl BGH NJW 11, 1878, 1879 [BGH 13.04.2011 - IV ZR 204/09]) erheblich verletzte, auch die Mindestbeteiligung am Nachlass zu entziehen, und erweitern dadurch seine Testierfreiheit (Vor ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Privilegierter Personenkreis.

Rn 18 Eigenbedarf (BerlVerfGH ZMR 14, 861) kann der Vermieter für sich geltend machen, wenn er die Räume selbst beziehen oder teilweise als Büro nutzen will (LG Berlin WuM 89, 300). Eigenbedarf wird verneint, wenn die gekündigte Wohnung überwiegend zu geschäftlichen und nur gelegentlich zu Wohnzwecken genutzt werden soll (AG Osnabrück WuM 89, 300). Bei einer Vermietermehrhei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pfändungsverbote des Öffentlichen Rechts.

Rn 6 Beachtlich iRd § 394 sind auch Pfändungsverbote des Öffentlichen Rechts, etwa § 55 SGB I aF (BGH NJW 88, 709), § 77 VAG (BGH VersR 11, 1315) oder § 226 AO (BFH NV 06, 1447). Der Schutz aus § 55 SGB I aF greift aber nicht, wenn die Zahlung auf ein Konto des Ehegatten des Empfängers überwiesen wird und die Bank gegen die Gutschrift aufrechnet (BGH NJW 88, 709 [BGH 12.10.1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 12 In der praktisch wichtigeren Gestaltung schützt § 850h II den Gläubiger, wenn der Schuldner bei einem Dritten Dienste leistet, ohne eine angemessene Vergütung zu erhalten (BAG NZA 09, 163 [BAG 22.10.2008 - 10 AZR 703/07] Rz 13; Pape NWB 20, 2756). Nach § 850h II ist der Zugriff des Gläubigers auf den Drittschuldner gerechtfertigt, wenn diesem auf Kosten des Gläubigers ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung der Anpassung (Abs 3).

Rn 2e Die Entscheidung des Familiengerichts über die Anpassung oder eine Abänderung der Anpassung wird wie jede (End-)Entscheidung über den Versorgungsausglich formell zwar erst mit ihrer Rechtskraft wirksam (§ 224 I FamFG). In materiell-rechtlicher Hinsicht wirkt die Entscheidung jedoch auf den Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats zurück (§ 34 III). Als ›Antra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Endvermögen ist in § 1375 als Nettovermögen definiert; dasjenige, was dem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten an dem jeweiligen Stichtag gehört. Wegen der Anerkennung negativen Anfangsvermögens sind auch beim Endvermögen Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen, weshalb die bloße Reduzierung vorhandener Schulden einen Zugewinn darstellt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aufwendungen.

Rn 3 Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. Es muss sich einerseits um Vorgänge handeln, die für das Vermögen von Bedeutung sind (BGHZ 38, 302) und sich negativ darauf auswirken (nicht: eigene Arbeitskraft oder Zeit). Andererseits ist die Freiwilligkeit erforderlich, dadurch unterscheiden sich Aufwendungen von Schäden. Die Freiwilligkeit wird durch eine Verpflichtung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 3 Da die externe Teilung eine Form des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs ist, kommt sie – ebenso wie die interne Teilung nach § 10 – nur für Anrechte in Betracht, die (iSd § 19) bereits ausgleichsreif sind und für die die Ehegatten nicht durch Vereinbarung nach den §§ 6–8 einen anderweitigen Ausgleich geregelt haben (§ 9 I). Abgesehen von den in § 16 geregelten Fällen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fallgruppen.

Rn 6 Der tatbestandliche Regelungsbereich des § 27 wurde bewusst offen formuliert, um mehr Spielraum zu lassen (BTDrs 16/10144, 67). Die in der bisherigen Rspr im Interesse der Rechtssicherheit zu den früher geltenden §§ 1587c und 1587h BGB aF und §§ 3a VI und 10a III VAHRG aF entwickelten Fallgruppen von Härtefällen bilden aber auch nach neuem Recht die Grundlage für die An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Individuelle Kürzung.

Rn 14 Zunächst ist es möglich, den bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigenden Rechnungsposten (hier die monatliche Belastung aufgrund trennungsbedingter Schuld von 100,00 EUR) aufgrund einer Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände angemessen zu verteilen (BGH FamRZ 90, 260; 92, 1045). Rn 15 Dabei sind die Einkommens- und Vermögensverh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beispiele.

Rn 6 1. Pflichtteilsberechtigter des Erblassers (E) ist nur sein Sohn A, der einen Vorausempfang von 100 empfangen hat. Erbe (Nachlasswert: 500) ist der familienfremde Y. Der fiktive Nachlass beträgt (ohne Indexierung, Rn 8) 100 + 500 = 600. Unter Berücksichtigung der Pflichtteilsquote (½) ergibt sich ein Pflichtteil von 300, von dem der Vorausempfang (100) abzuziehen ist. A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mehrere Unterhaltsschuldner der Mutter.

Rn 9 Die Verpflichtung des Vaters des nicht ehelichen Kindes geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Eine anteilige Haftung kann bei gleichzeitiger Unterhaltspflicht des Ehegatten gegeben sein. Die Höhe der Haftungsanteile bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbes den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die um die Selbstbehalte zu bereinigen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Befreiung vom Eheverbot des § 1308 BGB.

Rn 5 Nach § 1308 Abs 1 S 1 BGB soll eine Ehe nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft durch Annahme als Kind begründet wurde. Das Familiengericht kann auf Antrag (§ 1308 Abs 2 S 1 BGB) von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem ASt und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Annahme als Kind im Inland unterliegt dem deutschen Recht. Im Übrigen unterliegt sie dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Die Folgen der Annahme in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und dem Annehmenden sowie den Personen, zu denen das Kind in einem familienrechtlichen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Streitige Scheidung nach 3-jährigem Getrenntleben (II)

Rn 6 Leben die Eheleute spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mindestens 3 Jahre voneinander getrennt, wird die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar vermutet. Der Beweis des Gegenteils ist sogar ausgeschlossen, weshalb eine Beweisaufnahme nicht erfolgen darf (BGH FamRZ 00, 285) und auch eine Anhörung des Antragstellers entbehrlich ist (BGH FamRZ 16, 617; Ol...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Staatsverträge.

Rn 2 Als völkerrechtliche Vereinbarungen vorrangig (I 1) sind die folgenden multilateralen Staatsverträge: Das KSÜ erfasst im Verhältnis zwischen Vertragsstaaten sorgerechtliche Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens (Art 3, 4 KSÜ) von Kindern (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, Art 2 KSÜ) mit gewöhnl Aufenthalt in einem Vertragsstaat. Das Vorläufer-Üb MSA ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm gibt einen Anspruch auf Auskunft über das End- und das Anfangsvermögen. Daneben kann auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung beansprucht werden, wobei dieser Anspruch schon nach erfolgter Trennung geltend gemacht werden kann. Auf Verlangen sind zum Ausgleich des Informationsgefälles (BGH FamRZ 22, 684) die entsprechenden Belege vorzulegen. Da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick.

Rn 1 Nach der Legaldefinition sind VA-Sachen Verfahren, die den in § 1587 BGB vorgesehenen Ausgleich der Versorgungsanrechte der geschiedenen Ehegatten betreffen. Sie stellen Familiensachen (§ 111 Nr 7), aber keine Ehe- (§ 121) oder Familienstreitsachen (§ 112) dar, sodass sie als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausschließlich den Regelungen des FamFG und nicht de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Orientierungspunkte für die Handlungsweise des Beistandes sind das Wohl und die Interessenlage des Kindes (Rüting Kind-Prax 05, 168, 169). Rn 2 Örtlich zuständig ist nach § 87c I 1 und 3, V 1 SGB VIII das Jugendamt am Wohnsitz des Elternteils, der den Antrag zu stellen berechtigt ist. Beistand wird nicht das Jugendamt als Behörde, vielmehr ist ein Beamter oder Angestellt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Angemessenheit der Erwerbstätigkeit.

Rn 3 Auch § 1574 I nF beinhaltet durch die Beibehaltung des Terminus ›angemessen‹ eine Einschränkung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dahin, dass nicht jedwede Tätigkeit aufzunehmen ist. Nimmt der Berechtigte eine untergeordnete Arbeit an, kann sein daraus erzieltes Einkommen als überobligatorisch anzusehen und damit nur teilw anrechenbar sein (BGH FamRZ 05, 1154). Rn 4 § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Befreiter Personenkreis (II).

Rn 3 Der nach Nr 1–5 befreite Personenkreis zeichnet sich durch ein besonderes Näheverhältnis zum Betreuten oder gesetzlich vermutete besondere Sachkunde aus. Nach Nr 1 gilt dies anders als bisher nicht nur für Eltern und Kinder des Betreuten, sondern für sämtliche in gerader Linie Verwandte (also auch Großeltern und Enkel), nach Nr 2 gehören auch Geschwister zum befreiten P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aktivvermögen.

Rn 4 Zum Endvermögen rechnen alle am Stichtag (§ 1384) vorhandenen rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, alle Sachen, soweit sie nicht zu den Haushaltssachen zählen (vgl § 1372 Rn 4) und alle bewertbaren Rechte, soweit sie nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen (§ 2 VersAusglG). Dazu rechnet auch Vermögen, das keinen Bezug zur ehelichen Lebensgemein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragliche Gesamtgläubigerschaft.

Rn 2 Durch die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos mit Einzelberechtigung (Oder-Konto), bei dem iGgs zum Konto mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung (Und-Konto) jeder Kontoinhaber verfügungsberechtigt ist, wird eine Gesamtgläubigerschaft begründet (BGHZ 93, 315, 320 f; 95, 185, 187; BFH NJW 12, 1837; 16, 3054, 3055 f; Bremen NJW 14, 2129; München ZEV 16, 500). Abbedungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). (2) 1Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Ar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsnatur.

Rn 3 Der Voraus ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis, das dem überlebenden Ehegatten ein Forderungsrecht ggü der Erbengemeinschaft auf Übertragung des Eigentums an den zum Voraus gehörenden Gegenständen einräumt, § 2174, das durch besonderes Leistungsvollzugsgeschäft unter Lebenden zu erfüllen ist (Erman/Lieder § 1932 Rz 14). Rn 4 Der Anspruch aus § 1932 ist als Nachlassver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Altehen.

Rn 8 Bei Eheschließung vor dem 1.7.98 ergab sich aus §§ 5, 20 I, 23 EheG aF ›Nichtigkeit‹ der verbotswidrig geschlossenen Verwandtenehe, welche allerdings erst mit Rechtskraft der die Nichtigkeit aussprechenden Entscheidung rückwirkend eintrat; ohne eine solche Entscheidung galt die Ehe als wirksam. Die Nichtigerklärung war auch noch nach dem Tode eines der Ehegatten möglich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Regelbeispiele (Abs 2).

Rn 5 Der Systematik der §§ 1600 III 2, 1685 II 2 folgend nennt II 1 zwei Regelbeispiele, in denen von dem Vorliegen einer solchen Gemeinschaft auszugehen ist. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Partner bereits seit mindestens 4 Jahren eheähnlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen (Nr 1), und zum anderen, wenn sie Eltern eines gemeinsamen Kindes sind und m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1103 Art 34 EuGüVO – Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interpersonale Kollisionsvorschriften.

Gesetzestext Gelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschriften ist d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beschränkte Rechtswahl (Abs 3).

Rn 5 Die Parteien können für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit (s Art 26) u die Bindungswirkungen ihres Erbvertrags, einschl der Voraussetzungen für seine Auflösung, ein Recht wählen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach Art 22 hätte wählen können, hypothetisches Erbstatut (III). Hierbei wird in Überwindung der Kumulation das E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verfahren.

Rn 20 Zur Schlüssigkeit des Zugewinnausgleichsantrags gehört Vortrag zu den beiderseitigen Endvermögen, die ggf zu beweisen sind (Hamm FamRZ 20, 325; Brandbg FamRZ 20, 941), während jeder Beteiligte hinsichtlich seines eigenen Anfangsvermögens darlegungs- und beweispflichtig ist (s.o. § 1377 Rn 6). Rn 21 Zulässig ist es, zunächst einen Teilbetrag der Gesamtforderung zu verlan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Verfahren auf Scheidung der Ehe, Nr 1.

Rn 4 Die in der Praxis bedeutsamen Verfahren auf Scheidung der Ehe haben (soweit deutsches Recht zur Anwendung kommt) ihre materiell-rechtliche Grundlage in den §§ 1564–1568 BGB. Ansonsten ist das jeweilige Heimatrecht der Eheleute heranzuziehen. Die Ehe wird auf Antrag (§§ 124, 133 FamFG) eines oder beider Ehegatten durch richterliche Entscheidung (Beschl) geschieden, mit d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens obliegt ausschließlich den Ehegatten. Demgegenüber kann das Verfahren auf Aufhebung einer Ehe in den in § 1316 I Nr 1 BGB genannten Fällen auch von der zuständigen Verwaltungsbehörde und im Fall einer Doppelehe (§ 1306 BGB) auch von der dritten Person (der Erstehegatte) eingeleitet werden. Die Verfahrensbeteiligung der Verwaltun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eingeschränkte Geschäftsfähigkeit.

Rn 2 Für den bei Antragstellung geschäftsunfähigen Ehegatten (§ 104 Nr 2) kann nur der gesetzliche Vertreter, der kein eigenes Antragsrecht hat, den Antrag stellen (II 1) und das Verfahren führen (§ 125 II 1 FamFG). Das Familien- oder Betreuungsgericht muss die Verfahrensführung genehmigen (§ 125 II 2 FamFG). Bei Geschäftsfähigkeit können Minderjährige kraft gesetzlicher Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Stellvertretung.

Rn 11 Die VRRL geht auf die Frage der Stellvertretung eines Verbrauchers nicht ein. Als zulässig und naheliegend erscheint es daher, bei der Vertretung des Verbrauchers auf die zu § 312 I aF entwickelten Grundsätze entsprechend zurückzugreifen. Bei einer Vertretung des Verbrauchers durch einen Verbraucher wurde danach zwischen der Vollmachtserteilung und dem vom Vertreter ab...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Heimatzuständigkeit.

Rn 6 Nr 1 verlangt die deutsche Staatsangehörigkeit wenigstens eines Ehegatten. Deren Vorliegen ist vAw zu ermitteln u bestimmt sich nach StAG; bei Mehrstaatern muss sie nicht die effektive Staatsangehörigkeit sein (Art 5 I 2 EGBGB, vgl Stuttg FamRZ 89, 760; Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny Rz 21). Wohnsitz bzw Aufenthalt im Inland sind unerheblich. EU-Bürger sind nach Art 6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1442 BGB – Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts.

Gesetzestext 1Die Vorschrift des § 1441 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. 2Die Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Duldungstitel nach § 794 II.

Rn 60 § 794 II betrifft Duldungstitel nach §§ 737, 743, 745 II, 748 II – Zwangsvollstreckungen bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch, nach Beendigung der Gütergemeinschaft, jedoch vor der Auseinandersetzung, bei fortgesetzter Gütergemeinschaft und bei Testamentsvollstreckung, wobei die Testamentsvollstreckung sich auf die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu bezieh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Befreite Betreuer sind entbunden Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzu...mehr