Rn 7

Die Unterhaltsberechtigung des Ehegatten nach § 1573, die bislang wegen Arbeitslosigkeit, unzureichenden Verdienstes oder Wegfalls einer angemessenen, den Unterhalt ganz oder teilw nicht nachhaltig sichernden Erwerbstätigkeit gegeben war, geht in eine solche wegen Alters über, weil der Berechtigte nunmehr aus diesem Grund nicht mehr auf ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann. Der Anschlussunterhalt wegen Alters schließt auch hier nur die früher von tatsächlichem oder fiktivem Erwerbseinkommen nicht gedeckte Bedarfslücke. Konnte Unterhalt zeitlich begrenzt werden (§ 1578b II), kann dennoch Altersunterhalt bis zum Lebensende begründet sein, wenn die Unterhaltsberechtigung wegen des Alters während der Befristung entsteht. In diesem Fall wird die gegenwärtig noch unbeschränkte Berechtigung durch eine andere ersetzt. Bezieht der Berechtigte bereits Altersrente, richtet sich sein Unterhaltsanspruch ausschließlich nach § 1571.

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