Rn 4

Zum Endvermögen rechnen alle am Stichtag (§ 1384) vorhandenen rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, alle Sachen, soweit sie nicht zu den Haushaltssachen zählen (vgl § 1372 Rn 4) und alle bewertbaren Rechte, soweit sie nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen (§ 2 VersAusglG). Dazu rechnet auch Vermögen, das keinen Bezug zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, wie Lottogewinne (BGH FamRZ 14, 24; 77, 124) oder ein Anspruch auf Schmerzensgeld (BGH FamRZ 81, 755; vgl aber § 1381 Rn 16). Dasselbe gilt für Vermögensgegenstände aus dem privilegierten Anfangsvermögen der Ehegatten sowie am Stichtag vorhandenes Kontoguthaben, das dazu bestimmt gewesen ist, einen nur wenige Tage später fällig werdenden Unterhaltsanspruch zu befriedigen (BGH FamRZ 03, 1544).

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