Rn 8

ist mit dem in § 1567 verwendeten identisch, so dass auf die Ausführungen zu dieser Norm verwiesen wird. Anders als für die Zuweisung von Haushaltssachen reicht hier aber auch bereits die ernsthafte Absicht der Trennung. Diese liegt vor, wenn mindestens einer der Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt und deshalb die häusliche Gemeinschaft aufheben will, wogegen eine Scheidungsabsicht nicht erforderlich ist (Naumbg FamRZ 03, 1749; Staud/Voppel Rz 14).

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