Rn 1

Nach der Legaldefinition sind VA-Sachen Verfahren, die den in § 1587 BGB vorgesehenen Ausgleich der Versorgungsanrechte der geschiedenen Ehegatten betreffen. Sie stellen Familiensachen (§ 111 Nr 7), aber keine Ehe- (§ 121) oder Familienstreitsachen (§ 112) dar, sodass sie als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausschließlich den Regelungen des FamFG und nicht denjenigen der ZPO unterliegen (vgl § 113).

 

Rn 2

VA-Sachen fallen in die Zuständigkeit des FamG (§§ 23a I Nr 1, 23b I GVG), soweit für sie nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder anderen Gerichten (s Rn 9) begründet ist (vgl § 13 GVG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge