Rn 1
Nach der Legaldefinition sind VA-Sachen Verfahren, die den in § 1587 BGB vorgesehenen Ausgleich der Versorgungsanrechte der geschiedenen Ehegatten betreffen. Sie stellen Familiensachen (§ 111 Nr 7), aber keine Ehe- (§ 121) oder Familienstreitsachen (§ 112) dar, sodass sie als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausschließlich den Regelungen des FamFG und nicht denjenigen der ZPO unterliegen (vgl § 113).
Rn 2
VA-Sachen fallen in die Zuständigkeit des FamG (§§ 23a I Nr 1, 23b I GVG), soweit für sie nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder anderen Gerichten (s Rn 9) begründet ist (vgl § 13 GVG).
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