Rn 9

Auch Verfahren, durch die ein bereits durchgeführter VA angepasst oder abgeändert werden soll, können dem Anwendungsbereich des § 217 unterfallen. Dies gilt namentlich für eine Anpassung wegen Unterhalts nach den §§ 3334 VersAusglG (vgl BGH Beschl v 26.2.20 – XII ZB 531/19 – NJW-RR 20, 644, 647 Rz 37). Dagegen erfolgt eine Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder Todes der ausgleichsberechtigten Person durch den jeweiligen Versorgungsträger (§§ 36 I, 38 I VersAusglG). Die sich darauf beziehenden Verfahren sind keine VA-Sachen, sondern unterliegen der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit.

 

Rn 10

Die Abänderung von rechtskräftigen VA-Entscheidungen und von Vereinbarungen der Ehegatten über den VA sind als VA-Sachen dem FamG zugewiesen (§§ 48 I, 225–227, §§ 5152 VersAusglG). Sie werden ebenso wie Anpassungsverfahren wegen Unterhalts nur auf Antrag durchgeführt (§§ 48 I 2, 225 II, 227 I, §§ 34 II, 51 I VersAusglG).

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