Rn 1

Orientierungspunkte für die Handlungsweise des Beistandes sind das Wohl und die Interessenlage des Kindes (Rüting Kind-Prax 05, 168, 169).

 

Rn 2

Örtlich zuständig ist nach § 87c I 1 und 3, V 1 SGB VIII das Jugendamt am Wohnsitz des Elternteils, der den Antrag zu stellen berechtigt ist. Beistand wird nicht das Jugendamt als Behörde, vielmehr ist ein Beamter oder Angestellter nach § 55 II SGB VIII zu bestimmen, der durch die Übertragung Vertreter des Kindes wird; die elterliche Sorge wird hierdurch jedoch nicht eingeschränkt.

 

Rn 3

Wird dem Jugendamt die Geburt eines Kindes gemeldet, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, besteht eine durch § 52a SGB VIII detailliert geregelte Informationspflicht. Ua ist der nichtehelichen Mutter Beistand für die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhalt anzubieten.

 

Rn 4

Ergänzt wird die Regelung durch die Vertretungsregelung in Unterhaltsverfahren in §§ 114 IV Nr 2, 234 FamFG, sodass in Unterhaltsverfahren die Vertretung durch den Beistand genügt. Im Falle der Vertretung getrennt lebender Ehegatten durch den Beistand endet die Beistandschaft mit dem Ende der Verfahrensstandschaft nach § 1629 III (Berlin DAVorm 98, 242).

 

Rn 5

[nicht besetzt]

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