Rn 6

Leben die Eheleute spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mindestens 3 Jahre voneinander getrennt, wird die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar vermutet. Der Beweis des Gegenteils ist sogar ausgeschlossen, weshalb eine Beweisaufnahme nicht erfolgen darf (BGH FamRZ 00, 285) und auch eine Anhörung des Antragstellers entbehrlich ist (BGH FamRZ 16, 617; Oldbg NdsRPfl 20, 426). Jetzt ist die Ehe ggf auch gegen den Willen des anderen Ehegatten zu scheiden.

 

Rn 7

Besteht allerdings zur freien Überzeugung des Gerichtes eine Aussicht auf Fortsetzung der Ehe, darf das Scheidungsverfahren ausgesetzt werden, solange nicht die Eheleute widersprechen (§ 136 I 2 FamFG).

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