Rn 5

Die Parteien können für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit (s Art 26) u die Bindungswirkungen ihres Erbvertrags, einschl der Voraussetzungen für seine Auflösung, ein Recht wählen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach Art 22 hätte wählen können, hypothetisches Erbstatut (III). Hierbei wird in Überwindung der Kumulation das Errichtungsstatut bestimmt, das den Inhalt der Verfügung iÜ (das allgemeine Erbstatut) aber nicht berührt (Soutier ZEV 15, 515, 517). Gewählt werden kann daher das Recht der Staatsangehörigkeit eines Beteiligten, zB Ehegatten (Heinemann MDR 15, 928, 930) im Zeitpunkt der Verfügung (Looschelders JR 20, 459, 461). Dies ist auch stillschweigen möglich (AG Hamburg-St. Georg ZErb 22, 404). Auch bei der sog kleinen Rechtswahl gibt es keine Rück- u Weiterverweisung (Janzen DNotZ 12, 484, 490). Ein einseitiger Widerruf der Rechtswahl ist nicht möglich (AG Hamburg-St. Georg ZErb 22, 404, 407; Döbereiner DNotZ 14, 323, 335; MüKo/Dutta Rz 6). Im Zweifel ist bei Rechtswahl eine umfassende Rechtswahl nach Art 22 anzunehmen (AG Hamburg-St. Georg ZErb 22, 404, 406).

 

Rn 6

Ob die Vertragsparteien eine Rechtswahl erbvertraglich bindend festlegen können, regelt die EuErbVO nicht. Die Frage ist vielmehr dem mitgliedstaatlichen Recht überlassen (Dutta IPRax 15, 32, 37). Nach deutschem Recht kommt als wechselbezügliche Verfügung im gemeinschaftlichen Testament (§ 2270 III BGB) sowie als vertragsmäßige Verfügung im Erbvertrag (§ 2278 II BGB) auch eine Wahl des anwendbaren Rechts in Betracht (vgl BRDrs 644/14 S 79; Soutier ZEV 15, 515, 517 f).

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