Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Einflussnahme durch den Vorerben.

Rn 39 Der Erblasser kann die Nacherbschaft von der auflösenden Bedingung abhängig machen, dass der Vorerbe nicht anders testiert (BGHZ 59, 220, 222; dazu J. Mayer ZEV 96, 104 mit Formulierungsbeispielen; für den länger lebenden Ehegatten als Vorerben beim gemeinschaftlichen Testament BGHZ 2, 35, 36; Mü ZEV 16, 390). Der Vorerbe kann dadurch die Nacherbschaft insgesamt beseit...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / 2. Ehegattenunterhalt: Verhältnis des Trennungsunterhalts zum nachehelichen Unterhalt und die praktischen Folgen

Vertretungsprobleme ergeben sich bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt regelmäßig nicht. Spezifische Probleme ergeben sich aber in der Abgrenzung dieser beiden Ansprüche bei der Geltendmachung. Die Ansprüche auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB und auf nachehelichen Unterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB beruhen auf unterschiedlichen A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltung der Vorschrift und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Anknüpfung des auf die Durchführung einer Adoption anwendbaren materiellen Rechts. Sie unterscheidet zwischen inl (I 1) u ausl (I 2) Adoptionen (BGBl 20 I 541; RegE BTDrs 19/15618; Finger FuR 20, 693 ff; Helms FamRZ 20, 645, 648 f; R. Magnus IPRax 22, 552 ff). Auf vor dem 31.3.20 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige IPR anwendbar (Art 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB T

Tabak Produkthaftung 823 186 Tabakrauch 618 2 Tagesmutter 832 5 Tagespreisklauseln AGB 309 8 Tantieme 611 73 Tarifliche Unkündbarkeit 622 1 Tariflohn 612 5 Tarifvertrag 611 41, 45; 622 5; 613a 21, 50 Schutzgesetz 823 229 Tarifvorbehalt 611 41 Tarifwechselklausel 611 40 Tatbestandselemente 1576 2 Tatbestandskette 1569 7 Tatbestandsvoraussetzungen für eine wirksame Kündigung 542 28 Tätigkeit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO D

Danværn/Otterbeck 328 ZPO 15 Darlegungslast 712 ZPO 4 sekundäre 138 ZPO 11 DashCams 284 ZPO 33 Datenträgerarchiv 299a ZPO 1 Datenübermittlungen 12 EGGVG 5; 21 EGGVG 2 Dauerpfändung 753 ZPO 7 Dauerwohnrecht 857 ZPO 39 Derogation 40 ZPO 1 Devolutiveffekt 567 ZPO 1 Dienstaufsicht 23 EGGVG 11; 154 GVG 7 Datennetz 1 GVG 13 Dienstunfähigkeit 1 GVG 10 Fristenkontrolle 1 GVG 11 Geschäftsprüfung 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

Rn 3 Wie nach altem Recht ist ein Antrag des Gläubigers erforderlich und müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein (s vor §§ 704 ff Rn 9). Rn 4 Der GV ›kann‹ (Ermessen, keine Pflicht des GV zur Sofortabnahme; AG Augsburg JurBüro 14, 268) eine Vermögensauskunft unmittelbar im Anschluss an den erfolglosen Pfändungsversuch (Abs 1 S 1 Nr 2) vor O...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1197 BGB – Abweichungen von der Fremdgrundschuld.

Gesetzestext (1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben. (2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung. Rn 1 § 1197 knüpft an die formale Rechtsstellung als Eige...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Entsprechende Anwendung der §§ 828 ff (Abs 1).

Rn 15 Die Rechte werden grds nach den allgemeinen Vorschriften über die Pfändung von Geldforderungen der §§ 829 ff vollstreckt. Der Gläubiger muss beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht, § 828, die Pfändung beantragen (§ 828 Rn 7 f). Der Antrag muss bestimmt sein und das zu pfändende Recht verlässlich bezeichnen. Abgesehen vom Sonderfall des § 857 II bedarf es desweg...mehr

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AGS 06/2023, Rundfunkgebühr... / III. Besondere Belastungen

1. Allgemein Gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 4 ZPO sind vom Einkommen verschiedene Beträge abzusetzen. Dabei handelt es sich überwiegend z.B. um Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Versicherungsbeiträge, Werbungskosten, Freibeträge für Erwerbstätige, für die Partei und Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe. Neben die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unentgeltlichkeit.

Rn 17 Diese ist – anders als nach I die Verfügung über ein Grundstück (s Rn 8) – nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (Soergel/Harder/Wegmann § 2113 Rz 18 und 19; Staud/Avenarius § 2113 Rz 22; zum Schutz des Käufers und zur Prüfungspflicht des Grundbuchamts Kollmeyer NJW 22, 3543). Rn 18 Anders als bei §§ 516 ff ist auch unerheblich, ob sich die Parteien über d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) ABC der unentgeltlichen Vorgänge

Rn. 96 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Erbfall Mit dem Erbfall tritt der Erbe/die Erbengemeinschaft ipso jure im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zivilrechtlich in die Rechtsstellung des Erblassers ein (§ 1922 BGB). Der Erwerb von Todes wegen, unabhängig davon, ob der Erblasser testamentarisch die Erbfolge (§§ 1924ff. BGB) verfügt hat o ob die gesetzliche Erbfolge (§§ 2064ff. BGB) e...mehr

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FF 06/2023, Nachträgliche Z... / IV. Begrenzung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Den aufgezeigten Aspekten lässt sich auch nicht durch eine sachgerechte Begrenzung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einzelne Verfahrensgegenstände der in § 111 FamFG normierten Familiensachen oder von Teilbereichen der dort genannten Verfahren begegnen. Für die 11 verschiedene Verfahren müsste jeweils festgestellt werden, ob von einem Bedarf für eine Nichtzulassungsbeschwer...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen (§ 38b Abs 2 EStG)

Rn. 80 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Kinderfreibeträge werden im LSt-Abzugsverfahren grds nicht berücksichtigt, so dass die einbehaltene LSt für ArbN gleich hoch ist, unabhängig davon, ob der ArbN Kinder hat oder nicht. Die Berücksichtigung von Kindern erfolgt im laufenden Kj bei ArbN über das Kindergeld. Die Kinderfreibeträge gemäß § 38b Abs 2 EStG wirken sich daher nur bei de...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / 2. Ausschöpfung der sekundären Altersvorsorge: Ist das eine gute Idee?

Die wohl wirkmächtigste Maßnahme zur Senkung des eigenen Einkommens ist die Ausschöpfung der Möglichkeiten der sekundären Altersvorsorge. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung sind 4 % des Bruttogesamteinkommens beim Kindes- und Ehegattenunterhalt möglich.[128] Dieser Bezugspunkt ist allerdings umstritten. Beim sog. Bruttoerwerbseinkommen wären nu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB H

Haager Adoptionsübereinkommen IPR Art 22 EGBGB 4 Haager Erwachsenenschutzübereinkommen Art 24 EGBGB 27 Haager Kinderschutzübereinkommen objektive Anknüpfung; EuGüVO Vor KSÜ 1 Haager Kindesentführungsübereinkommen Vor HKÜ 1 Haager Minderjährigenschutzabkommen Art 21 EGBGB 15 Haager Testamentsübereinkommen Art 26 EGBGB 2 Haager Unterhaltsprotokoll Art 1 HaagUntProt 1, 1; Art 18 EGBGB ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Säumnis des Antragstellers (Abs 1).

Rn 3 Gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen ASt ist eine Versäumnisentscheidung in allen Ehesachen nur noch mit dem Inhalt möglich, dass der Antrag als zurückgenommen gilt bzw als zurückgenommen erklärt wird. Die Zurückweisung des Antrags (wie in § 330 ZPO vorgesehen) darf nicht ausgesprochen werden. Es spielt keine Rolle, ob der Antrag zulässig od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, zu denen nicht nur die Erblasserschulden, also Verbindlichkeiten die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind, sondern auch die Verbindlichkeiten gehören, die erst mit dem Erbfall entstanden sind und mit ihm im Zusammenhang stehen. Der Erbe haftet für diese Verbindlichkeiten zunächst (vorläufig) unbeschränkt, er...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Ermächtigung.

Rn 39 Es kann dahinstehen, ob die Ermächtigung als bürgerlich-rechtliches Rechtsgeschäft (R/S/G § 46 Rz 33) oder mit der hM als Prozesshandlung (BGH NJW 89, 1933 f; St/J/Bork Vor § 50 Rz 43) zu qualifizieren ist. Erteilung, (Fort-)Bestand und Willensmängel der Ermächtigung bestimmen sich jedenfalls nach den bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen (BGH NJW 00, 738f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rückgewähr von Leistungen.

Rn 52 Während des Zusammenlebens erbrachte gemeinschaftsbezogene Leistungen oder Zuwendungen können wegen des Verrechnungsverbotes regelmäßig nicht ersetzt verlangt werden (BGH FamRZ 13, 1295; 08, 247, 248), in keinem Fall für Tätigkeiten, die das tägliche Zusammenleben ermöglicht haben, zB im Haushalt. Das gilt auch für Pflegeleistungen (Frankf FamRZ 82, 265), die Übernahme...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Auffangzuständigkeit (Abs 3).

Rn 13 Ist eine Zuständigkeit nach Abs 1 nicht gegeben (insb Eltern- oder Großelternunterhalt, rein vertragliche Ansprüche), verweist Abs 3 S 1 auf die Vorschriften der ZPO zur örtlichen Zuständigkeit (§§ 12 ff ZPO). Aus Gründen der Vereinheitlichung tritt in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Rn 14 S 2 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Hinterbliebenenversorgung (Nr 3).

Rn 25 Um dem Versorgungscharakter von § 851c I zu genügen und die Forderungsdurchsetzung der Gläubiger nicht unnötig zu erschweren, dürfen ausgenommen von Hinterbliebenen keine Dritten begünstigt werden. Hinter der Unterhaltssicherung für Hinterbliebene muss eine verbesserte Vollstreckungsgrundlage für die Pfändungsgläubiger zurücktreten. Die Begünstigung erfolgt durch Vertr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Einzelfälle

Rn. 669 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Veräußerungskosten, keine BA Beratungskosten (BFH v 02.05.1990, VIII R 204/85, BFH/NV 1990, 801) Rechtsanwalts- und Gerichtskosten (BFH v 06.10.1993, I R 97/92, BStBl II 1994, 287; FG Nds v 30.01.2012, 3 K 340/11, EFG 2012, 1051; BFH v 08.10.1997, XI R 20/97, BFH/NV 1998, 701) GewSt: BFH v 27.10.1977, IV R 60/74, BStBl II 1978, 100 ist aufgrun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbschein des Vorerben.

Rn 3 Notwendige Angaben sind zunächst die, die auch der gewöhnliche Erbschein enthalten muss (§ 2353 Rn 2). Daneben sind nach I die Angaben erforderlich über die (ausdrückliche oder in sonstiger Weise erklärte) Anordnung der Nacherbfolge, auch, dass sie nur für einen Bruchteil (Quote) des Nachlasses oder nur nach einem Miterben angeordnet ist, sowie auch in Fällen der §§ 210...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Grenzen zumutbarer Tätigkeit.

Rn 11 Eine Tätigkeit ist immer unzumutbar, wenn derjenige, der sie ausübt, unterhaltsrechtlich nicht gehindert ist, sie jederzeit wieder zu beenden (BGH FamRZ 13, 1558; 01, 350; Stuttg FamRZ 07, 400). Dies gilt für den Unterhaltsschuldner wie für den Unterhaltsgläubiger gleichermaßen. Übt der Gläubiger eine unzumutbare Tätigkeit aus, bleibt er bedürftig, wenn das erzielte un...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zweck und Wirkung der Urkunde.

Rn 2 Die Übergabe der Bestellungsurkunde hat keine rechtliche Bedeutung und ist insb nicht konstitutiv für die Wirksamkeit der Vormundschaft; diese tritt gem § 168a II mit der Bekanntgabe des Bestellungsbeschlusses ein. Die Bestellungsurkunde dient dem Vormund als gerichtliches Zeugnis über die Vormundbestellung zum Nachweis seiner gesetzlichen Vertretungsmacht im Rechtsverk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Herausgabe und Räumung.

Rn 20 § 41 II 1 GKG begrenzt den Gebührenwert auf den Jahresbetrag; zum Entgelt zählt auch der nach § 41 I 2 GKG anzusetzende Betrag (Ddorf NZM 10, 600 [OLG Düsseldorf 20.10.2009 - I-10 W 102/09]). § 41 II 2 GKG geht Abs 1 vor; stützt sich die Klage auch auf Eigentum, findet mithin eine Wertbegrenzung nach Abs 1 S 1 nicht statt (KG MDR 11, 287); bei einem zeitweiligen Nutzun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 5 Brüssel IIa-VO – Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung.

Gesetzestext Unbeschadet des Artikels 3 ist das Gericht eines Mitgliedstaats, das eine Entscheidung über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erlassen hat, auch für die Umwandlung dieser Entscheidung in eine Ehescheidung zuständig, sofern dies im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist. Rn 1 Diese Vorschrift ordnet – aus Gründen des Sachzusammenhangs – eine Zuständi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anpassung (Angleichung).

Rn 60 Zu solchen korrekturbedürftigen Verwerfungen kann es kommen, (a) wenn ein Fall mehrere Rechtsfragen aufwirft, die unterschiedlich zu qualifizieren sind und unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen (Depeçage ieS, s.o. Rn 33), (b) wenn Vor- und Hauptfrage unterschiedlichen Rechten unterliegen (s.o. Rn 46) oder (c) wenn ein Statutenwechsel zu einem Nacheinander versc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Inhalt und Zweck

Rn. 1 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die §§ 49ff EStG knüpfen an die dem deutschen ESt-Recht immanente Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter StPfl (vgl § 1 Abs 1–3 und § 1 Abs 4 EStG) an und regeln die Einzelheiten der beschränkt StPfl. § 49 Abs 1 EStG enthält als Ausgangsvorschrift eine abschließende Aufzählung der einzelnen beschränkt stpfl inländischen Einkün...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eheakzessorische Vaterschaft (Nr. 1).

Rn 2 Vater eines Kindes ist kraft Gesetzes der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Die Vaterschaftsvermutung setzt eine wirksam geschlossene (Oldbg FamRZ 20, 1476) und bei Geburt des Kindes bestehende Ehe (§§ 1564, 1313) voraus, die im Zweifel durch entspr Urkunden nachzuweisen ist (Hamm FamRZ 22, 1487). Für ein vor der Ehe geborenes ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB D

Dachboden 1361b 5 Damnationslegat 2174 1 Dänemark Verhältnis zur ROM I Art 1 ROM I 2, 28; Art 2 ROM I 4; Art 24 ROM I 5; Art 25 ROM I 2; vor ROM I 2 Darlegungs- und Beweislast 1361 5, 21, 41; 1584 5; 1360a 10 abgestufte ~ 22 AGG 7 anwendbares Recht Art 18 ROM I 1 Darlehen 288 5; 780 8; 1376 12; Art 9 ROM I 16 bei erlaubtem Spiel-/Wettvertrag 763 12 bei nicht erlaubtem/erlaubnispflic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verwertung des Vermögensstamms.

Rn 18 Aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips sind die Maßstäbe für die Vermögensverwertungsobliegenheit des Unterhaltsgläubigers nach § 1577 III regelmäßig identisch mit denen für den Pflichtigen nach § 1581 2 (BGH FamRZ 85, 354 [BGH 27.06.1984 - IVb ZR 20/83]). Der Bedürftige muss vor Inanspruchnahme des Verpflichteten den Vermögensstamm verbrauchen. Er ist auf die voraussic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Namensarten.

Rn 5 Beim Namen als einer schriftlich und mündlich zum Ausdruck kommenden Kennzeichnung einer Person sind verschiedene Arten und Formen zu unterscheiden. Zu trennen ist zunächst der Zwangsname (die Führung eines Namens ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben) vom Wahlnamen (die Namensführung ist frei wählbar und frei änderbar). Als Zwangsnamen hat das Gesetz für die natürlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nichterfüllung zeitlicher Voraussetzungen (Abs 3).

Rn 4d Im Anwartschaftsstadium sind die zum Bezug einer Versorgung erforderlichen zeitlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung häufig noch nicht erfüllt. Wenn sie aus diesem Grunde unberücksichtigt blieben, ließen sich viele Anrechte bei der Scheidung noch nicht ausgleichen. § 2 III sieht deshalb – in der Annahme, dass die Anwartschaften regelmäßig zum Vollrecht e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bilaterale Abkommen.

Rn 2 Bilaterale Abk, die Deutschland geschlossen hat, bestehen insb im Verhältnis zum Iran, zu Russland u den Nachfolgestaaten der Sowjetunion sowie zur Türkei. Sie gelten weiterhin (Mankowski ZEV 13, 529, 534; Gebauer IPRax 18, 345 ff.; NK/Magnus Rz 10; allg Wurmnest/Wössner ZvglRWiss 118 [19] 449 ff). Das vorrangig anzuwendende Abk entscheidet auch, wieweit eine Rechtswahl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Familienrecht.

Rn 34 Wegen des grds Vorrangs familienrechtlicher Regelungen ggü deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüchen (s nur BGHZ 23, 215, 217 f sowie § 823 Rn 67; krit aber zB Staud/Oechsler § 826 Rz 441) ist der Anwendungsbereich des § 826 im Familienrecht gering. Insb § 1607 III geht § 826 regelmäßig vor (BGHZ 14, 358, 359; 45, 356, 358; 46, 58; vgl auch NJW 90, 706, 708). In Betr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Übergehung oder Hinzukommen eines Pflichtteilsberechtigten, § 2079.

Rn 8 Ein im Zeitpunkt des Erbfalls Pflichtteilsberechtigter (§§ 2303, 1923 II) wird dann übergangen, wenn er in der angefochtenen Verfügung überhaupt vom Erblasser nicht erwähnt, also weder enterbt (Hambg FamRZ 90, 910) noch als Erbe eingesetzt noch mit einem Vermächtnis bedacht worden ist (BayObLG ZEV 94, 106; Karlsr ZEV 95, 454). Eine hinter dem gesetzlichen Erbteil (oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Voraussetzung ist ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis. Geschwisterbeziehungen fallen aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht unter die Norm, jedoch enthält § 1791 S 1 eine entsprechende Vorschrift für Vormund und Mündel. Eine analoge Ausweitung auf andere familienrechtliche Beziehungen (Stiefeltern, gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Großeltern) kom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Alleinvertretung in Unterhaltssachen, Abs 2 S 2.

Rn 15 Unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge gem II 2 der Elternteil zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen berechtigt, in dessen alleiniger Obhut sich das Kind befindet. Entscheidend sind die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse (Bambg FamRZ 85, 632; Nürnbg FamRZ 19, 295). (Alleinige) Obhut hat der Elternteil ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Steuern.

Rn 46 Steuern sind grds in der Höhe in Abzug zu bringen wie sie im maßgeblichen Unterhaltszeitraum tatsächlich angefallen sind (In-Prinzip, BGH FamRZ 07, 793; Brandbg FamRZ 14, 219). Steuerzahlungen und Steuererstattungen werden grds nur im Jahr der tatsächlichen Leistung berücksichtigt. Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden ist die strikte Anwendung des In-Prinzips oftm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Bestimmtheitserfordernis.

Rn 23 Auch bei Sachgesamtheiten, insb Warenlagern mit wechselndem Bestand, muss die (antizipierte) Einigung nach § 929 1 dem sachenrechtlichen Bestimmtheitserfordernis (§ 929 Rn 5; Riggert NZI 09, 137; Bollwerk ZInsO 15, 2062) genügen (BGHZ 21, 52, 55). Das ist der Fall, wenn es für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vorgesehenen Zeitpunkt (BGH NJW...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Teilbare Leistung.

Rn 2 Eine Leistung ist teilbar, wenn ohne Wertminderung u Beeinträchtigung des Leistungszwecks Zerlegung in mehrere gleichartige Teile möglich ist. Im natürlichen Sinne teilbar sind va Geld u bestimmte Mengen vertretbarer Sachen. Gleichwohl kann die Leistung im Rechtsinne unteilbar sein, wenn eine gemeinschaftliche Empfangszuständigkeit besteht, so bei Mietzinszahlungen an M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2066 BGB – Gesetzliche Erben des Erblassers.

Gesetzestext 1Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. 2Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Ter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift begründet für das nach § 152 II zuständige Gericht eine Befugnis zur Verweisung des Verfahrens an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthalts bei eigenmächtiger Änderung des Aufenthalts des Kindes. Die Vorschrift will im Interesse des betroffenen Kindes Erschwernissen in den Bemühungen um eine vernünftige Lösung des Elternkonflikts entgegenwirken, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck und Inhalt der Vorschrift.

Rn 1 § 51 regelt die Voraussetzungen für die Abänderung einer nach früherem Recht getroffenen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, der dem heutigen Wertausgleich nach der Scheidung (§§ 9 ff) entspricht. Die Vorschrift eröffnet die Abänderung in weitergehendem Umfang als § 225 FamFG in Bezug auf Entscheidungen nach neuem Recht. Sie beschränkt die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 § 2333 I regelt die Entziehung des Pflichtteils der Abkömmlinge (§ 2303 Rn 2), II ordnet die entspr Geltung für Eltern und Ehegatten an. Deren schuldhafter Verstoß gegen die Familiensolidarität (Rn 1) ist Voraussetzung der Entziehung (Ddorf NJW 68, 944 [OLG Düsseldorf 23.02.1968 - 7 U 128/66]). Daher liegt grds kein Entziehungsgrund vor, wenn der Berechtigte in Notwehr ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 § 679 nennt zwei Fallgruppen, in denen der Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist. Einerseits wird auf eine Rechtspflicht des Geschäftsherrn abgestellt, die im öffentlichen Interesse liegt, andererseits auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn. In beiden Fällen ist erforderlich, dass ohne das Eingreifen des Geschäftsführers keine rechtzeitige Erfüllu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit (Abs 1).

Rn 1 Art 24 betrifft die Zulässigkeit u die materielle Wirksamkeit sonstiger Verfügungen vTw (vgl Art 3 lit d), außer Erbverträgen (I). Zwischen dem auf die materielle Wirksamkeit (näher zur Reichweite Art 26) u dem auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbaren Recht (dazu Art 27) ist zu unterscheiden. Die Zulässigkeit u die materielle Wirksamkeit unterliegen dem hypoth...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Vollstreckbarerklärungsverfahren.

Rn 3 Im Einzelnen sieht die Verordnung – auf Antrag (s dazu für Deutschland § 16 IntFamRVG) der berechtigten Partei (Art 28 I), also nicht vAw – ein mehrstufiges Vollstreckbarerklärungsverfahren vor. Der Antrag kann in Deutschland auch zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden, § 16 II IntFamRVG. Der Begriff der ›berechtigten Partei‹ ist weit auszulegen; hierzu zählen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwendungsbereich.

Rn 19 Zusammengerechnet werden können nach Nr 2 die Ansprüche auf Arbeitseinkommen des Schuldners gegen mehrere ArbG, wenn zumindest eine der Forderungen gepfändet wird (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850e Rz 26). Die Zusammenrechnung kann auch von einem Haupteinkommen und einem geringfügigen Nebeneinkommen erfolgen (AG Wuppertal JurBüro 21, 441). Wird Mehrarbeit geleistet, ist § ...mehr