Rn 13

Ist eine Zuständigkeit nach Abs 1 nicht gegeben (insb Eltern- oder Großelternunterhalt, rein vertragliche Ansprüche), verweist Abs 3 S 1 auf die Vorschriften der ZPO zur örtlichen Zuständigkeit (§§ 12 ff ZPO). Aus Gründen der Vereinheitlichung tritt in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes.

 

Rn 14

S 2 eröffnet einen Wahlgerichtsstand für sachlich zusammenhängende Unterhaltsansprüche von Kindern und Eltern (Nr 1 und 2) sowie bei fehlendem Inlandsgerichtsstand des Antragsgegners (Nr 3). Nach Wahl des ASt ist auch zuständig:

  • nach Nr 1 (entspricht inhaltlich § 642 III ZPO aF) das Gericht, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes jeglichen Alters im ersten Rechtszug anhängig ist für einen Antrag des Ehegatten gegen den anderen (§ 231 I Nr 2) und für Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Mutter gegen den Vater aus § 1615l BGB das Gericht, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist. Die Zuständigkeitskonzentration soll eine einheitliche Beurteilung des Sachverhalts ermöglichen und voneinander abweichende Entscheidungen verhindern. Die Vorschrift ist analog anzuwenden, wenn neben minderjährigen Kindern auch ihnen gem § 1603 II 2 BGB gleichgestellte Geschwister Unterhalt geltend machen (Schulte-Bunert/Weinreich/Klein § 232 Rz 17 mwN; Zö/Lorenz § 231 Rz 10; vgl auch BTDrs 16/6308, 418).
  • nach Nr 2 (entspricht § 35a ZPO aF) für den Unterhaltsantrag eines Kindes gegen beide Eltern das Gericht, das für den Antrag gegen einen Elternteil zuständig ist. Hierdurch soll die Rechtsverfolgung erleichtert werden, weil gegen einen Elternteil ein zuständiger Gerichtsstand begründet wird. Der gemeinschaftliche, nicht aber notwendigerweise gleichzeitige Antrag verbilligt das Verfahren und lässt eine sachgemäße Haftungsverteilung zu (ausdr ThoPu/Hüßtege § 232 Rz 14; Keidel/Weber § 232 Rz 13). Die Vorschrift hat Bedeutung für die Unterhaltsanträge minderjähriger Kinder, die fremduntergebracht sind und deren Eltern an verschiedenen Orten leben sowie die ihnen gem § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kinder und auch die nicht privilegierten Volljährigen, wenn sich einer ihrer Elternteile gewöhnlich im Ausland aufhält (Schulte-Bunert/Weinreich/Klein § 232 Rz 20; Zö/Lorenz § 232 Rz 12; aA MüKoFamFG/Pasche § 232 Rz 19: nicht für minderjährige und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellte Volljährige (ausschließlicher Gerichtsstand nach § 232 I Nr 2).
  • nach Nr 3 (entspricht § 23a ZPO aF) das Gericht, bei dem der ASt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner im Inland keinen Gerichtsstand hat. Dieser Hilfsgerichtsstand bezweckt die erleichterte Durchsetzung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (Zö/Lorenz § 231 Rz 13; Schulte-Bunert/Weinreich/Klein § 231 Rz 21; BGH FamRZ 89, 603). Die Vorschrift gilt auch für Anträge des Unterhaltsverpflichteten sowie für Erstattungs- oder Freistellungsanträge (ThoPu/Hüßtege § 231 Rz 15). Im Geltungsbereich der EuUNthVO ist die Vorschrift nicht anwendbar (Brandbg FamRZ 17, 135; Prütting/Helms/Bömelburg § 231 Rz 24; Schulte-Bunert/Weinreich/Klein § 231 Rz 21 noch zu EuGVVO; MüKoFamFG/Pasche § 231 Rz 20; Zö/Lorenz § 231 Rz 13; ThoPu/Hüßtege § 231 Rz 15).

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