Rn 25

Um dem Versorgungscharakter von § 851c I zu genügen und die Forderungsdurchsetzung der Gläubiger nicht unnötig zu erschweren, dürfen ausgenommen von Hinterbliebenen keine Dritten begünstigt werden. Hinter der Unterhaltssicherung für Hinterbliebene muss eine verbesserte Vollstreckungsgrundlage für die Pfändungsgläubiger zurücktreten. Die Begünstigung erfolgt durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, §§ 328, 331 BGB. Hinterbliebene sind Ehepartner sowie eigene Kinder und Pflegekinder (Stöber NJW 07, 1242, 1245). Die sozialrechtliche Gleichstellung von Enkeln und Geschwistern unter den Voraussetzungen von § 48 III Nr 2 SGB VI kann wegen des vergleichbaren Versorgungsgesichtspunkts übertragen werden. Umstritten ist, ob auch Lebenspartner gem § 1 I 1 LPartG geschützt sind. Es entspricht der sozial- und vollstreckungsrechtlichen Konkordanz mit den §§ 46 IV SGB VI, 850c I 2, auch diese Lebenspartner als Hinterbliebene anzusehen (Dietzel S 64; Musielak/Voit/Flockenhaus § 851c Rz 2; Holzer ZVI 07, 113, 115; Stöber NJW 07, 1242, 1245; aA Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz § 851c Rz 3). Ob der hinterbliebene Lebenspartner Kinder erzieht (so Wollmann Private Altersvorsorge und Gläubigerschutz, S 149), kann im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm keine Rolle spielen. Andere nichteheliche Lebensgefährten sind dagegen keine Hinterbliebenen iSd Vorschrift (BGH WM 11, 128 Rz 12 ff). Eine widerrufliche Drittbegünstigung wird für unschädlich gehalten (Wollmann Private Altersvorsorge und Gläubigerschutz, S 101). Das Bezugsrecht einer nicht geschützten Person schließt den Schutz aus, ist aber ab dem Zeitpunkt unschädlich, in dem es unwiderruflich entfallen ist (BGH WM 11, 128 Rz 21).

 

Rn 26

Um den Unterhalt des Hinterbliebenen dauerhaft zu sichern, wird die Zuwendung regelmäßig in Rentenform erbracht werden. Abweichend von Nr 1 kann die Leistung bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres einsetzen. Die Dauer der Rentenleistung an den Hinterbliebenen ist gesetzlich nicht bestimmt. Für Ehegatten und Lebenspartner ist eine lebenslange Versorgung zulässig. Dies folgt ebenso aus der Parallele zu § 46 SGB VI wie dem Umfang der Unterhaltspflicht, zu der auch die Sicherung der Altersvorsorge gehört (BGHZ 32, 246, 249; Gernhuber/Coester-Waltjen § 21 Rz 23). Für Waisen muss die Rentenleistung befristet werden können. Sachnäher als eine Orientierung an § 32 VI EStG (Hasse VersR 07, 870, 885) sind die Altersgrenzen aus § 48 SGB VI, die auf die Vollendung des 18. bzw des 27. Lebensjahrs abstellen. In die Rentenversicherung kann eine Überlebensleibrentenversicherung eingeschaltet sein, die auf das Leben des Hinterbliebenen als fremde Gefahrperson bezogen ist.

 

Rn 27

Zulässig ist aber auch eine Kapitalleistung (Stöber NJW 07, 1242, 1245; Holzer DStR 07, 767, 770; aA Dietzel S 66f). Da der Versorgungsfall aus Nr 3 den Tod des Vorsorgenden voraussetzt, ist nach Nr 4 eine einmalige Kapitalleistung zulässig, für die in Nr 3 die Empfangszuständigkeit geregelt wird. Eine solche Einmalzahlung widerspricht auch nicht dem Unterhaltszweck, denn bei einem Todesfall können erhebliche Zahlungspflichten entstehen, etwa für eine Beerdigung. Zudem kann das Vorsorgekapital dem Hinterbliebenen ermöglichen, sich eine eigene dauerhafte Lebensgrundlage aufzubauen.

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