Den aufgezeigten Aspekten lässt sich auch nicht durch eine sachgerechte Begrenzung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einzelne Verfahrensgegenstände der in § 111 FamFG normierten Familiensachen oder von Teilbereichen der dort genannten Verfahren begegnen. Für die 11 verschiedene Verfahren müsste jeweils festgestellt werden, ob von einem Bedarf für eine Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen und ggf. deren Anwendungsbereich inhaltlich einzugrenzen ist.

Die Orientierung am Verfahrenswert, wie sie in den Initiativstellungnahmen durch die Übernahme der Regelung von § 544 ZPO favorisiert wird, erscheint nicht sachgerecht.[26] Zwar mögen die diesem Wert zugrunde liegenden Erwägungen auf die sonstigen Familiensachen des § 266 FamFG sowie auf die güterrechtlichen Verfahren (§ 112 Nr. 2 FamFG) übertragbar sein, weil es sich um zivilrechtliche Auseinandersetzungen handelt. Weniger sachgerecht ist der Verfahrenswert für Unterhaltsverfahren. Zwar bestimmt sich der Rechtsmittelstreitwert nicht nach § 51 FamGKG, sondern ist bei wiederkehrenden Leistungen nach § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges (42 Monate) zugrunde zu legen.[27] Ginge man für die Nichtzulassungsbeschwerde von einer Beschwer von 20.000 EUR aus, wäre diese bei einem monatlichen Unterhalt von rund 476 EUR erreicht. Dann wäre die Nichtzulassungsbeschwerde allerdings beim Unterhalt für minderjährige Kinder nicht eröffnet, wenn die Zahlbeträge auf 100 % des Mindestunterhalts begrenzt wären oder ein Mangelfall vorliegt. In der ersten Altersstufe würde die erforderliche Beschwer erst bei einem Betrag von mehr als 136 % des Mindestunterhalts (42 × 470 EUR =19.740 EUR), in der zweiten Altersstufe bei einem Betrag von mehr als 120 % des Mindestunterhalts (42 × 478 = 20.076 EUR) sowie in der dritten Altersstufe ab einem Betrag von 105 % des Mindestunterhalts (42 × 493 EUR = 20.706 EUR) überschreiten.[28]

In den FG-Verfahren sind die echten Streitverfahren von den nicht vermögensrechtlichen Verfahren zu unterscheiden. Allerdings erreichen die Verfahrenswerte nach dem FamGKG, denen unterschiedliche Grundannahmen zugrunde liegen, die Grenze von 20.000 EUR nicht und wären daher von der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen, ohne dass für eine hieran orientierte Differenzierung ein sachlicher Grund bestünde.

Auch wenn den bisherigen Stellungnahmen eine tatbestandliche Begrenzung nicht zu entnehmen ist, könnte als einschränkende Voraussetzung einer Nichtzulassungsbeschwerde die besondere Betroffenheit eines Beteiligten herangezogen werden. Hiervon könnte insbesondere dann auszugehen sein, wenn dessen Grundrechte in besonderem Maße tangiert werden.[29] Die Grundrechte von Eltern und Kindern sind bei Verfahren nach § 1666 FamFG in höchstem Maße berührt, wenn die Trennung des Kindes von seinen Eltern angeordnet wurde (Art. 6 Absatz 3 GG, § 1666 Nr. 6 BGB). Ein besonderer Grundrechtsbezug oder -eingriff allein ist jedoch mit Blick auf den über die Nichtzulassungsbeschwerde eröffneten Weg zum BGH nicht als Kriterium zu deren sachgerechter Begrenzung geeignet. Denn die Zulassungsgründe für eine Rechtsbeschwerde in § 70 Abs. 2 FamFG weisen einen spezifischen Grundrechtsbezug gerade nicht auf. Vielmehr wird dieser Schutz über die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG gewährleistet (§§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG). Für die Fälle der Kindeswohlgefährdung sind die zentralen Aspekte der inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Grundrechtsgewährleistung und -ausgestaltung durch das BVerfG weitgehend geklärt. Spezifische materiellrechtliche Fragen, die der Klärung durch den BGH bedürfen, stellen sich in der Praxis nur ausnahmsweise und werden auch von den Verfahrensbevollmächtigten in diesen Verfahren kaum benannt.

Wollte man den Grundrechtsbezug bzw. -eingriff, der auch inhaltlich schwer normativ und nach seiner verfahrensrechtlich relevanten Intensität zu fassen wäre, als Regulierungskriterium heranziehen, müsste dieser Maßstab für die weiteren Verfahrensgegenstände nicht nur in Erwägung gezogen werden, sondern in gleicher Weise Geltung beanspruchen. Mit einer Entscheidung zur Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB können durch eine Aufenthaltsregelung weitreichende Entscheidungen verbunden sein, die das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG berühren. Selbst die Übertragung der alleinigen Entscheidungskompetenz nach § 1628 BGB kann, etwa in Gesundheitsangelegenheiten, weitreichende Bedeutung haben. Dass der BGH über die Ausgestaltung einer Umgangsregelung im Einzelfall nicht entscheiden soll, liegt auf der Hand. Ein Bezug zum Elternrecht lässt sich jedoch schon bei der Anordnung eines begleiteten Umgangs oder der Bestellung eines Umgangspflegers nicht gänzlich verneinen, ist jedoch in den Fällen des Umgangsausschlusses nach § 1684 Abs. 4 BGB unzweifelhaft gegeben. Nicht zuletzt können eine Verbleibensanordnung (§ 1632 Abs. 4 BGB) oder die Unterbringung minderjähriger Kinder (§ 1631b BGB) Fragen des Grundrechtsschutzes aufwerfen.

Auch wenn in der Praxis die Verfa...

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