Vertretungsprobleme ergeben sich bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt regelmäßig nicht. Spezifische Probleme ergeben sich aber in der Abgrenzung dieser beiden Ansprüche bei der Geltendmachung.
Die Ansprüche auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB und auf nachehelichen Unterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB beruhen auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und sind daher nicht identisch.[60] Zunächst hat dies für die Geltendmachung aus einem titulierten Anspruch zur Folge, dass der Hauptsachetitel über den Trennungsunterhalt mit dem Tag der Rechtskraft der Scheidung erlischt[61] und mit einer Vollstreckungsgegenklage vernichtet werden kann.[62] Er erlischt auch wenn Ehegatten die häusliche Gemeinschaft wiederherstellen, so dass ein "alter" Titel nach erneuter Trennung nicht zu neuer Wirkung gelangt und ebenfalls mit der Vollstreckungsgegenklage vernichtet werden kann.[63] Eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Trennungsunterhalt wirkt zunächst auch mit Rechtskraft der Scheidung weiter,[64] kann aber wahlweise nach § 54 Abs. 1 FamFG,[65] einem negativen Feststellungsantrag in der Hauptsache oder nach §§ 56 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 148 FamFG bei einer Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt automatisch außer Kraft treten.[66]
Konsequenzen hat die Nichtidentität auch für den vorbereitenden Auskunfts- und Beleganspruch nach §§ 1361 Abs. 4, 1605 BGB bzw. 1580 Satz 2, 1605 BGB. Die Zeitschranke des § 1605 Abs. 2 BGB greift nur innerhalb desselben Unterhaltsanspruchs, so dass grundsätzlich eine Auskunft zwecks Prüfung eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt nicht dazu führt, dass der Anspruch zwecks Prüfung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen nach § 1605 Abs. 2 BGB ausgeschlossen wäre.[67]
Schließlich ist zu bedenken, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erst mit Rechtskraft der Scheidung entsteht. Daher erzeugt eine (Stufen-)Mahnung vor Rechtskraft der Scheidung keinen Schuldnerverzug, erst recht nicht, wenn sie in Bezug auf den Trennungsunterhalt ausgesprochen würde.[68] Um eine Verpflichtung für die Zahlung von nachehelichem Unterhalt für die Vergangenheit sicher zu begründen, muss also im Monat der Rechtskraft die Voraussetzungen nach §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB schaffen[69] oder den nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbund klären lassen.[70]
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