Rn 15

Die Rechte werden grds nach den allgemeinen Vorschriften über die Pfändung von Geldforderungen der §§ 829 ff vollstreckt. Der Gläubiger muss beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht, § 828, die Pfändung beantragen (§ 828 Rn 7 f). Der Antrag muss bestimmt sein und das zu pfändende Recht verlässlich bezeichnen. Abgesehen vom Sonderfall des § 857 II bedarf es deswegen eines Arrestatoriums (BGHZ 228, 75 Rz 23). Prinzipiell ist auch das Verfahren nach § 829a eröffnet, allerdings nicht, wenn es um den Zugang zu einem Bankschließfach geht (§ 829a Rn 5). Dem Drittschuldner ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Pfändungsgegenstands zu verbieten, Zahlungen oder andere Leistungen an den Schuldner zu erbringen oder zu gebieten, die notwendige Mitwirkung an dem Verbot des § 829 I 2 zuwiderlaufenden Verfügungen des Schuldners zu unterlassen (BVerfG NJW 14, 3213 [BVerfG 11.07.2014 - 2 BvR 2116/11] Rz 31; BGHZ 228, 75 Rz 23; BGH BeckRS 20, 39601 Rz 22). Der Pfändungsbeschluss ist durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger zu erlassen, § 20 Nr 17 RPflG (§ 828 Rn 3).

 

Rn 16

Das Verfahren zur Pfändung grundbuchfähiger Rechte gem Abs 6 bzw der Eigentümergrundpfandrechte ist an § 830 ausgerichtet. Bei Pfändung einer Buchgrundschuld verlangt § 830 I neben der Eintragung im Grundbuch einen den Anforderungen des § 829 I entsprechenden Pfändungsbeschluss. Deswegen ist auch dabei ein Arrestatorium erforderlich. Lediglich die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Grundstückseigentümer ist, abweichend von § 829 III, keine Wirksamkeitsvoraussetzung (BGHZ 228, 75 Rz 26). Buchrechte sind in das Grundbuch einzutragen, die Pfändung verbriefter Rechte wird mit Briefübergabe wirksam (Wieczorek/Schütze/Lüke § 857 Rz 3). Die Pflicht zur Herausgabe von Urkunden und von anderen nicht selbständig durchsetzbaren Positionen kann bereits durch Hilfspfändung nach § 836 III 3 geltend gemacht werden.

 

Rn 17

Das Vollstreckungsgericht prüft, ob aufgrund der Angaben des Gläubigers das Recht bestehen kann und ob es pfändbar ist (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Lorenz § 857 Rz 7). Ist ein Gegenstand nach § 811 unpfändbar, kann auch ein Miteigentumsanteil daran nicht gepfändet werden (Brox/Walker Rz 802). Dies trifft etwa auf einen Hausratsgegenstand zu, der ohne Einwilligung des anderen Ehegatten nicht übertragen und deswegen nicht gepfändet werden darf (LG Krefeld NJW 73, 2304 [LG Krefeld 29.03.1973 - 4 T 27/73]).

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