Rn 5

Das vereinfachte Antragsverfahren ist allein bei einer Vollstreckung wegen einer Geldforderung, §§ 699, 688 I, in Geldforderungen und andere Vermögensrechte zulässig. Dem Regelungswortlaut nach gilt die Vorschrift für die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung. Das besondere Antragsverfahren ist nach seiner Zielsetzung auch bei der Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte zulässig, §§ 857, 858. Trotz der Verweisung in § 857 I auf die entspr Anwendung der allgemeinen Bestimmungen kann bei einer Vollstreckung nach § 857 I durch Zutritt zu einem Bankschließfach und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Eröffnung desselben § 829a nicht angewendet werden. Zulässig ist das vereinfachte Verfahren allein, soweit es um die Verstrickung und Verwertung einer (Geld-)Forderung geht (aA LG Nürnberg-Fürth JurBüro 22, 437; LG München II JurBüro 22, 494). Eine Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen scheidet dagegen schon nach der Systematik der vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen aus (aA HK-ZV/Bendtsen § 829a Rz 1).

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