Gesetzestext

 

(1) 1Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. 2Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. 3Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.

(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.

(3) 1In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. 2Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.

(4) 1Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. 2In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. 3 Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist.

(5) 1Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.

A. Grundlagen und Entstehungsgeschichte.

 

Rn 1

Erst mit dem VB erhält der ASt einen Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr 4). Er muss ihn beantragen. Der VB ergeht auf der Grundlage des MB (§ 699 I 1). Das wirft bei zwischenzeitlichen Veränderungen Schwierigkeiten auf.

 

Rn 2

§ 690 III ist aufgehoben gem. Art 11 Nr 7 iVm Art 33 I des Gesetzes v 5.7.17 (BGBl I 17, 2208) mWv 1.1.18. Als Folgeänderung wurde gleichzeitig § 699 I 2 Hs 3 (Verweis auf § 690 III) gestrichen. Zu Einzelheiten s § 690 Rn 35 u § 702 Rn 4.

 

Rn 2a

Die Änderung in § 699 IV 3 ist Folge der Änderung in § 186 II 2 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften v 5.10.21 (BGBl I 21, 4607).

B. Voraussetzungen (Abs 1).

I. Antrag.

1. Formular.

 

Rn 3

Für den Antrag auf VB bei maschinell bearbeitenden Gerichten ist gem § 703c I 1 und § 1 Nr 4 MaschMahnVordrV ein Vordruck eingeführt. Alle Amtsgerichte, die Mahnverfahren betreiben, sind automatisiert. Somit müssen die Parteien das Formular für den Antrag auf VB verwenden (Formularzwang, § 703c II). Zur Antragstellung durch RA und Inkassodienstleister s § 702 II 2.

Der Antrag auf VB kann vor dem UdG eines jeden AG angebracht werden (§§ 702 I 1, 129a). In diesem Fall ›wird‹ das Formular ausgefüllt (§ 702 I 2 Hs 1), um dem Formularzwang (§ 703c II) zu genügen. Der Urkundsbeamte bringt die Vermerke gem § 702 I 2 Hs 2 an. Eines Protokolls (§ 129a) bedarf es bei dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht nicht (§ 702 I 3). Dem Gegner wird der Antrag nicht mitgeteilt (§ 702 III).

2. Unterzeichnung.

 

Rn 4

Das mit der Zustellungsnachricht übersandte Formular für den Antrag auf VB gibt vor, dass er unterschrieben wird. Dem entsprechen die meisten ASt. Wenn ausnahmsweise eine Unterschrift fehlt, muss der Antrag dennoch nicht als unwirksam behandelt werden. In § 699 findet sich keine Regelung, wie in § 690 II, wonach der Mahnantrag der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf. Wer sie dennoch fordert, hat bei Fehlen der Unterschrift gem § 702 II 4 zu prüfen, ob es ihrer nach den Umständen noch bedarf. § 702 II 4 setzt iÜ nur schon vorher beachtliche Rspr (§ 694 Rn 14) um. Falls der Sinn einer Unterschrift auch darin liegt, die Verantwortung bewusst zu machen, welche für den vorangehenden Text übernommen werden soll, mag es für ein Unterschriftserfordernis sprechen, dass der Antrag eine Erklärung zu Zahlungen auf den MB zu enthalten hat (§ 699 I 2 Hs 2). Jedoch verleiht der Gesetzgeber augenscheinlich dieser Erklärung keine besondere Bedeutung, indem der Antrag zu diesen Zahlungen mehr als eine (schlichte) Erklärung nicht enthalten muss (§ 699 I 2 Hs 2).

3. Bevollmächtigte.

 

Rn 5

Wer den Antrag als Bevollmächtigter stellt, muss keine Vollmacht nachweisen. Es genügt, ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern (§ 703). Diese Versicherung ist erforderlich. Unterbleibt sie, beanstandet dies das Mahngericht.

4. Widerspruchsfrist.

 

Rn 6

Der Antrag auf VB darf nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 692 I Nr 3; s § 692 Rn 5, § 694 Rn 10, 17, § 696 Rn 2) gestellt werden und hat gleichzeitig die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den MB geleistet worden sind (§ 699 I 2 Hs 2). Damit sollen Titel vermieden werden, die nur deshalb unberechtigt sind, weil der ASt die Bekanntgabe von Zahlungen auf den MB in Erwartung des automatischen Fortgangs des Verfahrens unterlässt. Aus demselben Grund kann der Antrag auf VB nicht gleichzeitig mit dem Mahnantrag gestellt werden. Ein Eingabefeld ist im Formular für den Mahnantrag nicht eingerichtet. Auch Einträg...

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