Rn 4

Die Überführung der nur für den Mahnantrag geltenden Regelung aus § 690 III aF in eine allgemeine Formvorschrift bewirkt durch neue Formulierungen in § 702 II, dass nun beide Parteien (nicht nur ASt des MB) des Mahnverfahrens grundsätzlich alle Anträge und Erklärungen (nicht nur den Mahnantrag) in nur maschinell lesbarer Form übermitteln können, wenn (unverändert zu § 690 III aF) diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint (BTDrs 18/9416, 79).

 

Rn 5

Die seit 2008 bestehende Verpflichtung von RA und registrierten Personen nach § 10 RDG, dass ›der Antrag‹ nur noch in elektronischer Form einzureichen ist, betraf gem § 690 III 2 aF nur den Mahnantrag, dessen Inhalt in § 690 I geregelt ist. Die Verpflichtung galt nicht für den VB. § 699 I 3 aF verwies nur auf § 690 III 1 u 3, nicht auf § 690 III 2. § 690 III u § 699 I 3 sind durch das G zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v 5.7.17 seit 1.1.18 aufgehoben. Die neue Regelung in § 702 II weitet die Nutzungspflicht im Mahnverfahren für RA u.a. (§ 10 RDG) aus, auf ›Anträge und Erklärungen‹. Soweit für Anträge und Erklärungen maschinell bearbeitbare Formulare nach § 703c I 2 Nr 1 eingeführt sind, ist für og Personenkreis nur noch diese Form der Übermittlung zulässig. Die aufgrund § 703c ergangene MaschMahnVordrV bestimmt in § 1 I die Einführung der Vordrucke. Auch für den Antrag auf VB ist ein Vordruck eingeführt. Damit umfasst die Nutzungspflicht seit 1.1.18 den Antrag auf VB und diverse weitere Folgeanträge sowie Erklärungen. Für den Widerspruch gilt die Pflicht zur Übermittlung gem § 702 II 2 seit 1.1.20. Gem Art 12 Nr 3 iVm Art 33 III G v 5.7.17 (BGBl I 2208) ist mit Wirkung vom 1.1.20 die Ausnahme für den Widerspruch im bisherigen § 702 II 2 Hs 2 gestrichen und in § 692 I 1 Nr 5 der Hinweis darauf erweitert, dass für RA und registrierte Personen § 702 II 2 gilt. Da für den Einspruch ein maschinell lesbares Formular in der MaschMahnVordrV nicht eingeführt ist, kann er weiterhin ohne diese Form übermittelt werden.

I. Maschinell lesbar.

 

Rn 6

Ua § 130a verwendet den Begriff ›elektronisches Dokument‹. § 702 II behandelt für das Mahnverfahren den Umgang mit Dokumenten in einer ›nur maschinell lesbaren Form‹. § 702 II geht als Spezialregelung zu § 130a vor. § 702 II 1 weist es dem Gericht zu, die Konditionen zu bestimmen, Rn 10.

 

Rn 7

Nicht ›nur maschinell lesbar‹ ist der Antrag auf eingeführtem Papierformular (§ 703c 2 Nr. 1). Das gilt selbst dann, wenn die Daten so exakt eingetragen sind, dass sie mit Scanner und optischer Texterkennung in Textzeichen umgewandelt werden könnten. Die elektronische Verarbeitung zugelassener Papierformulare entspricht dem Zweck des § 702 II 1 nicht, jedenfalls so lange nicht, als nicht das jeweilige Mahngericht technisch darauf vorbereitet ist und den Papierantrag, dem ein Barcode fehlt, ausdrücklich als maschinell lesbar freigibt. Der Sinn mag sich aus dem Wort ›nur‹ erschließen. Wird der Antrag in einer ›nur maschinell lesbaren Form übermittelt‹, kann er vor weiterer Verarbeitung nur, iSv ›ausschließlich‹, von der Maschine gelesen werden.

 

Rn 8

Der im Internet bei www.online-mahnantrag.de ausgefüllte und mit Barcode ausgedruckte Mahnantrag ist im Umfang des oder der Barcodes ›nur maschinell‹ lesbar. Das Einreichen eines Antrags mit Barcode auf Papier genügt somit der Verpflichtung aus § 702 II 2.

 

Rn 9

Die ggü § 690 III aF umfassendere Regelung in § 702 II ist auf der Website https://www.online-mahnantrag.de umgesetzt. Außer dem Mahnantrag können online auch ›Folgeanträge‹ für die maschinelle Bearbeitung erstellt werden, nämlich Anträge auf Neuzustellung eines MB, auf Erlass eines VB und auf Neuzustellung eines VB sowie die Erklärung des Widerspruchs.

II. Dem Gericht geeignet erscheint.

 

Rn 10

§ 703c ermächtigt die Verwaltung, durch Erlass von Rechtsverordnungen die zu verwendenden Formulare einzuführen, die unterschiedlich sein können ua für das Verfahren bei Gerichten, die nicht (§ 703c I 2 Nr 2) maschinell und für das Verfahren bei Gerichten, die maschinell (§ 703c I 2 Nr 1) bearbeiten. § 702 II 1 überlässt die Bestimmung, was für die maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint, ›dem Gericht‹. Jedes einzelne Mahngericht hat seine Bedingungen festzustellen. Von jedem automatisierten Mahngericht kann der Antrag mit auf Papier gedrucktem Barcode (Rn 8) verarbeitet werden.

 

Rn 11

Nicht sicher vorhersehbar erscheint der Umgang im maschinellen Verfahren mit Mahnanträgen, welche mit PKH-Gesuchen verbunden sind. Die Erklärungen der Partei und die Belege, die gem § 117 II beizufügen sind, könnten als unzulässige Anlagen iSd Bedingungen der Mahngerichte angesehen werden.

III. Registrierte Person nach § 10 I 1 Nr 1 RDG.

 

Rn 12

Registrierte Personen nach § 10 I 1 Nr 1 RDG sind diejenigen Personen oder Unternehmen, die Rechtsdienstleistungen im Bereich Inkassodienstleistungen (§ 2 II 1 RDG) erbringen.

IV. Identitätsnachweis (II 3).

 

Rn 13

Für Anträge und Erklärungen können seit 1.1.18 elektronische Identitätsnachweise nach § 18 PAuswG oder § 78 V AufenthG verwendet werden, seit 1.11.19 auch so...

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