
(1) 1Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. 2Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. 3Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:
1. |
Name und Vornamen, |
2. |
Doktorgrad, |
3. |
Lichtbild, |
4. |
Geburtsdatum und Geburtsort, |
5. |
Anschrift, |
6. |
Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer, |
7. |
Ausstellungsort, |
8. |
Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage, |
9. |
Ausstellungsbehörde, |
10. |
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, |
11. |
Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, |
12. |
Anmerkungen, |
13. |
Unterschrift, |
14. |
Seriennummer, |
15. |
Staatsangehörigkeit, |
16. |
Geschlecht mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und "X" in allen anderen Fällen[1], |
17. |
Größe und Augenfarbe, |
18. |
Zugangsnummer. |
4Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweisersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. 5Die Unterschrift durch den Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Dokuments zehn Jahre oder älter ist. 6Auf Antrag können Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. 7Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.[2]
(2) 1Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. 2Diese darf lediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:
1. |
die Abkürzungen
|
2. |
die Abkürzung "D" für Bundesrepublik Deutschland, |
4. |
das Geburtsdatum, |
5. |
die Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts,[3] "M" für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen "<" in allen anderen Fällen[4], |
6. |
die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer, |
7. |
die Abkürzung der Staatsangehörigkeit, |
8. |
den Namen, |
9. |
den oder die Vornamen, |
9a. |
[5]die Versionsnummer des Dokumentenmusters, |
10. |
die Prüfziffern und |
11. |
Leerstellen. |
3Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über den Inhaber oder Hinweise auf solche Daten enthalten. 4Jedes Dokument erhält eine neue Seriennummer.
(3) 1Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthaltene elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium enthält folgende Daten:
1. |
die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel, |
2. |
die Daten der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2, |
3. |
Nebenbestimmungen, |
4. |
zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben zur Qualität der Abdrücke sowie |
5. |
den Geburtsnamen. |
2Die gespeicherten Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679[6] gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern. 3Die Erfassung von Fingerabdrücken erfolgt ab Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(4) 1Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann ausgestaltet werden als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). [7]2Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. [8]3Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes [9]bleiben unberührt.
(5) 1Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann auch für die Zusatzfunktion eines elektronischen Identitätsnachweises genutzt werden. 2Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10 und 12, § 4 Absa...
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