Gesetzestext

 

(1) 1Im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn

1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsantrags sind;
2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
3. der Gläubiger eine Ausfertigung oder eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument dem Antrag beifügt und
4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht.

2Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind zusätzlich zu den in Satz 1 Nr. 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument dem Antrag beizufügen.

(2) Hat das Gericht an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen Zweifel, teilt es dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.09 (BGBl I, 2258) eingefügt. Sie dient der Vereinfachung und Beschleunigung der Zwangsvollstreckung, wenn Geldforderungen und andere Vermögensrechte auf Grundlage eines Vollstreckungsbescheids gepfändet werden sollen. Stellt der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag elektronisch, besteht für ihn die Möglichkeit, die Rangstelle iSd § 804 III früher zu erreichen (St/J/Würdinger § 829a Rz 1). Nach § 130d müssen Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Dies gilt auch für den Antrag nach § 829a. Den erforderlichen Rechtsschutz des Schuldners gewährleistet das Gesetz durch eine Kombination enger Voraussetzungen und gerichtlicher Überprüfungsrechte. Zusätzlich müssen die Rechtsschutzmöglichkeiten des Schuldners gesichert sein.

 

Rn 2

§ 829 IV ermöglicht es bislang schon, Formulare für elektronisch zu bearbeitende Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Der Nutzen dieser Regelung ist begrenzt, solange dem Antrag die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und ggf weitere Urkunden beigefügt werden müssen, die regelmäßig nur in Papierform vorliegen. Nunmehr kann der Vollstreckungsantrag elektronisch gestellt und damit das Verfahren zum Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses elektronisch eingeleitet werden, wenn aus einem Vollstreckungsbescheid eine in begrenzter Höhe titulierte fällige Geldforderung vollstreckt werden soll. Das vereinfachte Antragsverfahren ist erst dann statthaft, wenn das betreffende Bundesland die Voraussetzungen durch Rechtsverordnung geschaffen hat, Abs 3 iVm § 130 II.

B. Voraussetzungen (Abs 1).

I. Vollstreckungsbescheid ohne erforderliche Vollstreckungsklausel.

 

Rn 3

Das elektronische Antragsverfahren ist allein bei einer Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid eröffnet, der keine Vollstreckungsklausel benötigt. Wird durch ein Urteil der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen oder wird der Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten, §§ 700, 343, 345, hat dieses Urteil insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (LG Koblenz NJW-RR 98, 1026 [LG Koblenz 04.02.1998 - 2 T 47/98]). Da der Vollstreckungsbescheid der Titel bleibt (St/J/Münzberg § 796 Rz 1), ist das vereinfachte Verfahren eröffnet. Auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann das vereinfachte Verfahren nicht analog angewendet werden, weil § 829a einen Vollstreckungsbescheid verlangt und für die Kostenbeitreibung einen eigenen Mechanismus aufstellt (St/J/Würdinger § 829a Rz 2).

 

Rn 4

Eine Vollstreckungsklausel ist bei einem Vollstreckungsbescheid erforderlich, wenn eine Titelumschreibung aufgrund einer Vollstreckungsnachfolge erfolgen muss, § 796 I, dh für oder gegen andere Personen vollstreckt werden soll, als im Vollstreckungsbescheid benannt sind. Die Nachfolge kann also auf Schuldner- oder Gläubigerseite stattgefunden haben. Dies sind die Fälle der §§ 727–729, 738, 742, 744, 744a, 745, 749. Hat ein Gläubiger die Forderung im eigenen Namen tituliert, kann ein von ihm zu unterscheidendes Inkassounternehmen nicht nach § 829a vorgehen. Auch bei Erteilun...

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