Gesetzestext

 

(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil erforderlich und genügend.

(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die Vorschriften der §§ 743, 744 mit der Maßgabe, dass

1. an die Stelle des Ehegatten oder Lebenspartners, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner tritt und
2. an die Stelle des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten.

A. Ratio und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschrift harmonisiert die §§ 740, 743, 744 mit den materiell-rechtlichen Besonderheiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach §§ 1483 bis 1518 BGB, die in der Praxis freilich kaum von Bedeutung ist (MüKoZPO/Heßler § 745 Rz 1 Fn 1). Nach § 1483 BGB kann in einem Ehevertrag vereinbart werden, dass die Gütergemeinschaft mit dem Tode eines Ehegatten nicht enden, sondern zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt werden wird. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut ist dann kein Nachlassbestandteil. Der überlebende Ehegatte wird mit dem Eintritt in die fortgesetzte Gütergemeinschaft zum Alleinverwalter des Gesamtguts, die anteilsberechtigten Abkömmlinge rücken in die Position des nicht mitverwaltenden Ehegatten ein, § 1487 I BGB.

B. Vollstreckung.

 

Rn 2

§ 745 I trägt dem vollstreckungsrechtlich insoweit Rechnung, als ein Titel gegen den überlebenden, das Gesamtgut allein verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartner genügt, solange die fortgesetzte Gütergemeinschaft besteht. Das entspricht der Regelung des § 740 I (Schuschke/Walker/Schuschke § 745 Rz 2). Wird sie gem §§ 14901494, 1496 BGB beendet, verweist § 745 II für die Vollstreckung in das Gesamtgut auf die §§ 743, 744. Für die Zustellung ist in diesem Fall § 750 II zu beachten. Des Weiteren gilt § 794 II.

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