Rn 19

Zusammengerechnet werden können nach Nr 2 die Ansprüche auf Arbeitseinkommen des Schuldners gegen mehrere ArbG, wenn zumindest eine der Forderungen gepfändet wird (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850e Rz 26). Die Zusammenrechnung kann auch von einem Haupteinkommen und einem geringfügigen Nebeneinkommen erfolgen (AG Wuppertal JurBüro 21, 441). Wird Mehrarbeit geleistet, ist § 850a Nr 1 zu beachten. Arbeitseinkommen sind alle laufenden Bezüge nach § 850, nicht aber die nach § 850a unpfändbaren Bezüge (Köln FamRZ 90, 190). Bedingt pfändbare Bezüge nach § 850b sind nur zu berücksichtigen, wenn zugunsten des Gläubigers, der die Zusammenrechnung beantragt, eine Billigkeitsentscheidung nach § 850b II getroffen ist. Ein Antrag nach § 850c IV ist zulässig. Einmalig zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Dienste oder Arbeiten nach § 850i I 1 Alt 1 sind nicht zu berücksichtigen (St/J/Würdinger § 850e Rz 52; ThoPu/Seiler § 850e Rz 3). Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit iSv § 850i I 1 Alt 2 dürfen nicht nach § 850e hinzugerechnet werden, weil § 850e Nr 2 von Arbeitseinkommen spricht (LG Hannover JurBüro 90, 1059; s.a. § 850i Rn 34). Erfasst werden nur die dem Schuldner, nicht aber Dritten zustehenden Bezüge. Eine Zusammenrechnung mit Sozialleistungen erfolgt nicht gem Nr 2 (Gottwald/Mock § 850e Rz 24), sondern nach Nr 2a (Rn 29 ff). Zulässig ist auch eine Zusammenrechnung mit Unterhaltsansprüchen des Schuldners gegen Dritte, die ebenfalls existenzsichernde Aufgaben besitzen (aA LG Heilbronn Rpfleger 09, 640, doch ist die zum Insolvenzverfahren ergangene Entscheidung durch die abweichende Entscheidung BGH NZI 10, 141, überholt). Berücksichtigt werden können nur eigene Einkünfte des Schuldners, nicht die des Ehegatten. Der Wert des mietfreien Wohnens im eigenen Haus stellt kein Arbeitseinkommen dar und wird deswegen nicht erfasst (BGH ZInsO 13, 549 Rz 12).

 

Rn 20

Umstritten ist, ob eine Zusammenrechnung nach Nr 2 auch bei den privilegierten Pfändungen nach den §§ 850d, 850f II erforderlich ist. Dies wird tw abgelehnt, weil hier die weiteren Einkünfte des Schuldners bereits bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts zu berücksichtigen sind (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850e Rz 28; Zö/Herget § 850e Rz 3). Teilweise wird eine Entscheidung jedenfalls dann als notwendig angesehen, wenn eine privilegierte mit einer einfachen Pfändung konkurriert, damit der notwendige Unterhalt dem Arbeitseinkommen entnommen wird, welches die Lebensgrundlage des Schuldners bildet (St/J/Würdinger § 850e Rz 44). Nach zutreffender Ansicht ist auch bei einer privilegierten Pfändung ein Zusammenrechnungsbeschluss geboten (LG Frankfurt Rpfleger 83, 449; Mertes Rpfleger 84, 453). Eine Zusammenrechnung ist bereits deswegen erforderlich, um bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben berücksichtigen zu können, § 11 II Nr 5 SGB II (§ 850d Rn 25). Diese Ausgaben, wie etwa Fahrtkosten, sind auf den jeweiligen Einkommenserwerb bezogen und können daher nur bei einer Zusammenrechnung insgesamt berechnet werden.

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