Rn 3

Gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen ASt ist eine Versäumnisentscheidung in allen Ehesachen nur noch mit dem Inhalt möglich, dass der Antrag als zurückgenommen gilt bzw als zurückgenommen erklärt wird. Die Zurückweisung des Antrags (wie in § 330 ZPO vorgesehen) darf nicht ausgesprochen werden. Es spielt keine Rolle, ob der Antrag zulässig oder unzulässig war (Sternal/Weber § 130 Rz 4). Der Antrag des (anwaltlich vertretenen) Antragsgegners auf Erlass eines Säumnisbeschlusses beinhaltet zugleich seine ggf erforderliche Zustimmung zur Rücknahme des Scheidungsantrags iSv § 269 I ZPO (Sternal/Weber § 130 Rz 4; J/H/A/Markwardt § 130 Rz 3).

 

Rn 4

Wurde schon einmal mündlich verhandelt und ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, kann der Antragsgegner gem § 113 I 2 iVm § 331a ZPO auch eine Entscheidung nach Aktenlage beantragen; dies ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht ausgeschlossen (vgl zB Prütting/Helms/Helms § 130 Rz 3; J/H/A/Markwardt § 130 Rz 3; Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 130 Rz 5; Zö/Lorenz § 130 Rz 2; ThoPu/Hüßtege § 130 Rz 2; einschr Sternal/Weber § 130 Rz 4).

 

Rn 5

Hat der anwaltlich vertretene Antragsgegner einen eigenen Scheidungsantrag gestellt, kommt der Erlass einer Säumnisentscheidung gegen den ASt schon aufgrund der gebotenen Einheitlichkeit der Entscheidung nicht in Betracht (Prütting/Helms/Helms § 130 Rz 5; Sternal/Weber § 130 Rz 4; J/H/A/Markwardt § 130 Rz 2; Zö/Lorenz § 130 Rz 5; Musielak/Borth/Frank/Borth § 130 Rz 5). Es kommt eine einseitig streitige Verhandlung und Entscheidung in Betracht; hiervon sollte aber aufgrund der gebotenen Anhörung beider Ehegatten nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht und eher eine Vertagung in Betracht gezogen werden.

 

Rn 6

Ergeht ein Säumnisbeschluss gegen den ASt, kann er hiergegen innerhalb der Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung des Säumnisbeschlusses Einspruch einlegen, § 113 I 2 iVm §§ 338 ff ZPO. Tut er dies nicht, steht es ihm frei, einen erneuten Antrag zu stellen, dem nicht der Einwand doppelter Rechtshängigkeit entgegengehalten werden kann, da die Rechtshängigkeit seines als zurückgenommen zu behandelnden Antrags beendet wird. Die Bewilligung von VKH für einen weiteren Scheidungsantrag kann unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit, § 113 I 2 iVm § 114 II ZPO problematisch werden (vgl zB Karlsr FamRZ 99, 1669; FamRZ 98, 485; Hamm FamRZ 90, 1375; Köln FamRZ 88, 92).

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