Rn 1

§ 51 regelt die Voraussetzungen für die Abänderung einer nach früherem Recht getroffenen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, der dem heutigen Wertausgleich nach der Scheidung (§§ 9 ff) entspricht. Die Vorschrift eröffnet die Abänderung in weitergehendem Umfang als § 225 FamFG in Bezug auf Entscheidungen nach neuem Recht. Sie beschränkt die Abänderung nicht auf Anrechte aus den öffentlich-rechtlichen Sicherungssystemen iSd § 32, sondern lässt auch Korrekturen in Bezug auf Anrechte bei privatrechtlich organisierten Versorgungsträgern zu. Für die Abänderung von nach altem Recht ergangenen Entscheidungen soll jedoch nicht der frühere § 10a VAHRG fortgelten, denn dies hätte zur Folge, dass indirekt noch über lange Zeit die iÜ außer Kraft gesetzten früheren Teilungsregelungen und Ausgleichsformen weiter anzuwenden wären (BGH FamRZ 13, 1548 Rz 30 ff; 15, 2130 Rz 14). Um dies zu vermeiden, sieht § 51 I für den Fall, dass eine wesentliche Wertänderung vorliegt, eine Abänderung der Ausgangsentscheidung in Anwendung der neuen Ausgleichsformen vor. Aus dem alten Recht übernommen wurde jedoch das Prinzip der ›Totalrevision‹ der früheren Entscheidung (BGH FamRZ 15, 1688 Rz 23; 16, 697 Rz 9). Bei Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung wird die frühere Entscheidung daher nicht nur tw, sondern insg neu gestaltet. Allerdings sind in den neuen Wertausgleich nur diejenigen Anrechte einzubeziehen, die auch schon Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren.

 

Rn 2

I bestimmt, dass das Verfahren nur auf Antrag eingeleitet wird und dass die Abänderung eine wesentliche Wertänderung voraussetzt und in den Ausgleichsformen des neuen Rechts erfolgt. II erläutert, was unter einer wesentlichen Wertänderung zu verstehen ist. III ermöglicht eine Abänderung auch für den Fall, dass bestimmte Anrechte aufgrund der nach früherem Recht erfolgten Dynamisierung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erheblich unterbewertet worden sind. Nach IV ist eine Abänderung nach III jedoch ausgeschlossen, wenn im Ausgangsverfahren ein öffentlich-rechtlicher Teilausgleich gem § 3b I Nr 1 VAHRG stattgefunden hatte; insoweit wird die ausgleichsberechtigte Person ausschließlich auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem §§ 20–26 verwiesen. V erklärt § 225 IV und V FamFG für entspr anwendbar; damit wird die Abänderung auch für den Fall eröffnet, dass sie für die ausgleichsberechtigte Person zur Erfüllung einer Wartezeit führen würde, und sie wird für den Fall ausgeschlossen, dass sie sich weder zugunsten eines Ehegatten noch zugunsten eines Hinterbliebenen auswirken würde. § 51 wird durch § 52 ergänzt, der Bestimmungen über die Durchführung des Verfahrens enthält.

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