Rn 60

§ 794 II betrifft Duldungstitel nach §§ 737, 743, 745 II, 748 II – Zwangsvollstreckungen bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch, nach Beendigung der Gütergemeinschaft, jedoch vor der Auseinandersetzung, bei fortgesetzter Gütergemeinschaft und bei Testamentsvollstreckung, wobei die Testamentsvollstreckung sich auf die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu beziehen hat. In all diesen Fällen ist zur Vollstreckung in ein Sondervermögen neben einem Leistungstitel gegen den Schuldner ein Duldungstitel gegen den mitbetroffenen Dritten – den Nießbraucher, den anderen Ehegatten bzw die anteilsberechtigten Abkömmlinge und den Testamentsvollstrecker – erforderlich. Der Duldungstitel kann gem § 794 II dadurch ersetzt werden, dass der Dritte in einer notariellen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt. § 794 II ist extensiv auszulegen. Diese Vorschrift ermöglicht in sämtlichen Fällen der Duldungsverpflichtung Unterwerfungserklärungen, die sich auf Ansprüche erstrecken, die Gegenstand eines Leistungstitels sein können (Musielak/Voit/Lackmann Rz 48

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