Rn 11

Das Einverständnis des anderen Vertragschließenden schließt nur dann die Unwirksamkeitsfolge des § 2289 I 2 aus, wenn erbrechtliche Formen eingehalten wurden, also die der Vertragsaufhebung (§§ 2290 IV, 2276; BayObLGZ 74, 401, 404). Die formlose Zustimmung eines Bedachten, der nicht Vertragspartner ist, ändert daran nichts (BGH NJW 89, 2618; Köln NJW-RR 94, 651, 652; Ivo ZEV 03, 58). Bei Ehegatten reicht die Form des gemeinschaftlichen Testaments (§ 2292), bei Vermächtnissen die einseitige notariell beurkundete Erklärung (§ 2291 II). Vor dem Erbfall kann ein Erbverzicht (§ 2348) erklärt werden oder der Bedachte mit dem Erblasser einen Zuwendungsverzichtsvertrag (§ 2352) schließen. Eine unwirksame Zustimmung kann nach dem Erbfall eine Teilausschlagung darstellen, wenn sie die Form der §§ 1944f erfüllt (Soergel/Wolf Rz 14), oder in Ausnahmefällen gegen den Bedachten die Einrede der Arglist begründen (BGH NJW 89, 2618 f [BGH 12.07.1989 - IVa ZR 174/88]). Ansonsten kann der Bedachte ausschlagen (§§ 1944 ff, 2180).

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