Rn 3

Da die externe Teilung eine Form des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs ist, kommt sie – ebenso wie die interne Teilung nach § 10 – nur für Anrechte in Betracht, die (iSd § 19) bereits ausgleichsreif sind und für die die Ehegatten nicht durch Vereinbarung nach den §§ 6–8 einen anderweitigen Ausgleich geregelt haben (§ 9 I). Abgesehen von den in § 16 geregelten Fällen ist sie nur unter den in § 14 II normierten alternativen Voraussetzungen zulässig. Beide Alternativen erfordern ein Einverständnis des Quellversorgungsträgers. Nicht ausdrücklich geregelt ist das Erfordernis der Zustimmung des Trägers der Zielversorgung. Dieses ergibt sich aber daraus, dass dieser Versorgungsträger durch die externe Teilung ebenso in seinen Rechten betroffen wird wie der Quellversorgungsträger (vgl BTDrs 16/10144, 58 f). Entbehrlich ist die Zustimmung der Zielversorgung nur, wenn der Ausgleichsberechtigte sein Wahlrecht nach § 15 I nicht ausübt und das Gericht das Anrecht für ihn bei einem der nach § 15 V zuständigen Auffangversorgungsträger begründet. Ferner kann im Einzelfall auch die Zustimmung des Ausgleichspflichtigen zur Begründung des Anrechts bei dem gewählten Versorgungsträger erforderlich sein. Das ist der Fall, wenn die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 IV an die gewählte Zielversorgung beim Ausgleichspflichtigen zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer steuerschädlichen Verwendung führt, dh, wenn die externe Teilung für ihn nicht steuerneutral ist (§ 15 III). Aus § 14 V ergibt sich – für beide in II geregelten Alternativen – die weitere Voraussetzung, dass für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht noch durch Beitragszahlung begründet werden kann (s dazu Rn 12 ff). Aber auch iÜ muss die externe Teilung nach den für die Zielversorgung geltenden Vorschriften rechtlich zulässig sein, und sie muss für den Berechtigten eine angemessene Versorgung gewährleisten (§ 15 II), was das Gericht zu prüfen hat (s § 15 Rn 2). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht das auszugleichende Anrecht extern teilen (BTDrs 16/10144, 58). Es hat dann also nicht etwa ein Ermessen, ob es die interne oder die externe Teilung durchführt.

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