Gesetzestext

 

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) 1Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

A. Interne Teilung.

I. Grundsatz, Abs 1.

 

Rn 1

Die interne Teilung ist die zentrale Ausgleichsbestimmung. Durch sie soll der gerechte Ausgleich der Versorgungsanrechte der Eheleute sichergestellt werden. Der Ausgleichswert darf nicht überschritten werden, Billigkeitskorrekturen können nur über § 27 erreicht werden (BGH FuR 13, 591). Grds wird ein Anrecht innerhalb eines Versorgungssystems und jedes Anrecht gesondert ausgeglichen (Bambg 18.8.22 – 7 UF 151/22). Dies kann auch für einzelne Bausteine einer betrieblichen Versorgung gelten (BGH FamRZ 12, 1549). Auch sicherungshalber abgetretene Anrechte aus einer privaten Versicherung sind einzubeziehen, der Anspruch auf Rückgewähr des Bezugsrechtes muss in der Beschlussformel enthalten sein (BGH FamRZ 13, 1715). Die Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt, durch den nach der Legaldefinition zulasten der ausgleichspflichtigen Person ein Rechtsverhältnis zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger geschaffen wird, soweit dieses noch nicht besteht. Auf Grund der rechtsgestaltenden Wirkung des Beschlusses sind in den Tenor Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Anrechts (die unterschiedlichen Bausteine und der Ausgleichswert) durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung und Satzungsstand (Datum) aufzunehmen (BGH FamRZ 12, 1545; 13, 1546). Mit der Übertragung auf die ausgleichsberechtigte Person geht die Befugnis der Versorgungsträger einher, die Anrechte der ausgleichspflichtigen Person zu kürzen. Die Kürzung muss dem Wert des übertragenen Rechts entsprechen. Die Bestimmungen dazu finden sich in dem für das Anrecht maßgeblichen Recht. Die Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung sind in § 76 SGB VI normiert. Für betriebliche oder private Anrechte sind die für diese Versorgung bestehenden Regelungen maßgeblich.

II. Verrechnungen der Anrechte, Abs 2.

 

Rn 2

Die Versorgungsträger haben die Befugnis, Verrechnungen vorzunehmen, wenn die Eheleute Anwartschaften bei demselben Versorgungsträger haben oder verschiedene Versorgungsträger beteiligt sind, diese aber Vereinbarungen getroffen haben, die Verrechnungen von Anrechten gleicher Art ermöglichen. Die Gerichte sind nicht befugt, Anrechte zu verrechnen, sondern müssen jedes Anrecht gesondert ausgleichen (Oldbg FamFR 12, 372). Von gleicher Art sind Anrechte bei einer strukturellen Übereinstimmung, zB Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Wertentwicklung (BGH FamRZ 13, 1636). Die Kompetenz der Verrechnung wird den Versorgungsträgern vor dem Hintergrund zugewiesen, dass Fehlerquellen vermieden werden sollen und erwartet wird, dass Versorgungsträger Verrechnungsabkommen schließen, die den Familiengerichten nicht bekannt sind. Es soll der Aufwand vermieden werden, diese im Einzelnen zu recherchieren. (BT Drs 16/10144, 54). Nicht vergleichbar sind gem § 120f SGB VI: Anwartschaften ›West‹ und ›Ost‹ sowie die allg und die knappschaftlichen Versorgungen. Verrechnungen können nicht vorgenommen werden.

III. Vollzug der internen Teilung, Abs 3.

 

Rn 3

Die Einzelheiten des Vollzuges der internen Teilung bestimmen sich nach den Vorschriften der jeweiligen Versorgungssysteme und damit nach den gesetzlichen Bestimmungen in § 76 SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung sowie den Satzungen, Versorgungsordnungen und vertraglichen Bestimmungen anderer Versorgungen. Die nicht in Gesetzen enthaltenen Bestimmungen müssen sich in der inhaltlichen Ausgestaltung an § 11 orientieren, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.

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