Gesetzestext

 

(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(3) 1Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. ²Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.

 

Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis. (zum 1.7.24)

(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen.

Anm.: § 16 III 2 wird mit Wirkung vom 1.7.24 aufgehoben (Art 9 Nr 1 des Gesetzes vom 17.7.17, BGBl I 2575).

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 16 regelt, wie die externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis durchzuführen ist, wenn in Bezug auf solche Anrechte eine interne Teilung ausgeschlossen ist. Der Durchführungsweg unterscheidet sich in diesen Fällen wesentlich von der externen Teilung nach den §§ 14, 15. Diese Vorschriften finden daher auf die externe Teilung nach § 16 keine Anwendung (vgl § 14 Rn 1). Das Gleiche gilt für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen in § 222 I–III FamFG (§ 222 IV FamFG).

B. Versorgungsanrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (Abs 1).

 

Rn 1a

§ 16 Abs 1 regelt den Ausgleich von Anrechten, die der ausgleichspflichtige Ehegatte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis bei einem Versorgungsträger erworben hat, der keine interne Teilung vorsieht. In einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden sich alle Beamten, Richter und Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, einem ihrer Verbände oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften stehen. Mit der Einbeziehung öffentlich-rechtlicher Amtsverhältnisse wird die Regelung auch auf Minister, parlamentarische Staatssekretäre und Bundesbeauftragte sowie Abgeordnete erstreckt (BTDrs 16/10144, 117; 16/11903, 54). Nicht unter § 16 I fallen Anrechte, die sich zwar nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen richten, die aber aus einem auf privatrechtlicher Grundlage beruhenden Dienst- oder Arbeitsverhältnis erworben worden sind (BGH FamRZ 13, 608 für Beschäftigte bei einer Industrie- und Handelskammer; 13, 1361 für privatrechtlich Beschäftigte bei einer Religionsgesellschaft). Auch Anrechte von bei ausländischen oder internationalen Organisationen (zB EU) beschäftigten Beamten werden nicht erfasst.

 

Rn 1b

Praktische Bedeutung hat § 16 I nur für Anrechte von Landes- und Kommunalbeamten. Anrechte, die ausgleichspflichtige Ehegatten aufgrund eines Dienst- oder Amtsverhältnisses mit dem Bund erworben haben, können nach dem BVersTG intern geteilt werden. Bisher hat – soweit ersichtlich – aber (trotz der Regelung des § 47a VersAusglG, s dort) noch kein Bundesland die interne Teilung eingeführt. Solange die Länder keine entspr Regelung treffen, fehlt es für eine interne Teilung des Anrechts an einer gesetzlichen Grundlage. Für diese Fälle ermöglicht § 16 I eine externe Teilung in der Form, dass zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wird. Eine andere Zielversorgung als die gesetzliche Rentenversicherung ist insoweit nicht vorgesehen. Die ausgleichsberechtigte Person hat also insoweit kein Wahlrecht (§ 222 IV FamFG; BTDrs 16/10144, 59, 95; 16/11903, 58; Brandbg FamRZ 12, 1646).

 

Rn 1c

Die externe Teilung wird nicht dadurch gehindert, dass die ausgleichsberechtigte Person bereits eine Rente bezieht. § 14 V ist auf die externe Teilung nach § 16 I nicht anwendbar (BTDrs 16/10144, 59). Da sich die Ausgleichsform nicht nach den Verhältnissen bei Ende der Ehezeit, sondern nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung richtet (s § 5 Rn 2a), kommt eine externe Teilung nach § 16 I nicht (mehr) in Betracht, wenn der Ausgleichspflichtige nach Ehezeitende aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ausgeschieden und entweder in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einem berufsständischen Versorgungssystem nachversichert worden ist oder ein Anrecht nach dem AltGG erworben hat. Vielmeh...

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