Rn 1
Der Unterabschnitt 3 umfasst die §§ 14–17 mit Regelungen über die externe Teilung, dh den Wertausgleich außerhalb des Versorgungssystems des auszugleichenden Anrechts. § 14 enthält in I eine Begriffsbestimmung der externen Teilung. Die Voraussetzungen für eine externe Teilung sind in II und V geregelt, III und IV betreffen den Vollzug der externen Teilung. Weitere Voraussetzungen für die externe Teilung sind in den §§ 15 und 17 normiert. Verfahrensvorschriften für die Durchführung der externen Teilung nach diesen Vorschriften finden sich in § 222 I–III FamFG. § 16 betrifft einen Sonderfall der externen Teilung, auf den die anderen Vorschriften nicht anwendbar sind.
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