Gesetzestext

 

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

§ 17 erfasst die internen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (Direktzusage und Unterstützungskasse). Hier hielt der Gesetzgeber eine externe Teilung auf Verlangen der Quellversorgung (§ 14 II Nr 2) bis zu einer (deutlich) höheren Wertgrenze für gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber – anders als bei Anrechten aus einem externen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) – unmittelbar mit den Folgen einer internen Teilung konfrontiert ist, also die Verwaltung der Ansprüche betriebsfremder Versorgungsempfänger übernehmen muss. Deshalb soll das mögliche Interesse der ausgleichsberechtigten Person an der systeminternen Teilhabe zurückstehen (BTDrs 16/10144, 60). Die externe Teilung ist hier bis zu einem Ausgleichswert möglich, der als Kapitalwert der (am Ende der Ehezeit maßgebenden) Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 159, 160 SGB VI) entspricht.

 

Rn 2

Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung ist der Kapitalwert des Anrechts dessen Übertragungswert iSv § 4 V BetrAVG (§ 45 I 1 VersAusglG). Da der Arbeitgeber bei diesen Anrechten kein Deckungskapital bildet, sondern die von ihm gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Verpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbildet, entspricht der Übertragungswert dem – nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnenden – Barwert der künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt, dh im Versorgungsausgleich zum Ende der Ehezeit. Dabei wird als Abzinsungsfaktor der bilanzrechtliche Zinssatz nach § 253 II HGB (der sog BilMoG-Zins) herangezogen. Dabei handelt es sich um einen über die letzten 7 Jahre (bis 2015) bzw die letzten 10 Jahre (seit 2016) vor dem Bewertungsstichtag ›geglätteten‹, also gemittelten Zinssatz. Dieser lag aufgrund sinkender Kapitalmarktzinsen in der Vergangenheit – tw noch sehr deutlich – über der aktuell bei Anlage des Kapitals in anderen Altersvorsorgeprodukten erzielbaren Rendite. § 17 ermöglicht es den betrieblichen Versorgungsträgern, bei Anrechten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse bis zu sehr hohen Ausgleichswerten eine externe Teilung durchzusetzen und die Ausgleichsberechtigten damit durch Zahlung eines Kapitalbetrages an einen anderen Versorgungsträger ›abzufinden‹. Dies kann für die Ausgleichsberechtigten beim Ausgleich rückstellungsfinanzierter Anrechte erhebliche Transferverluste zur Folge haben, weil die Versorgung, die sie in der Zielversorgung aus dem zu ihren Gunsten begründeten Anrecht erhalten werden, schon hinsichtlich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich hinter der Versorgung zurückbleibt, die sie im Fall einer internen Teilung des Anrechts in der Quellversorgung erhalten würden. Sofern diese Einbußen nicht auf unterschiedliche biometrische Rechnungsgrundlagen und unterschiedliche Kostenstrukturen in Quell- und Zielversorgung zurückzuführen sind, beruhen sie in erster Linie auf der Diskrepanz zwischen dem für die Ermittlung des Kapitalwerts einer rückstellungsfinanzierten Versorgung regelmäßig herangezogenen BilMoG-Zinssatz einerseits und den Renditeaussichten der Ausgleichsberechtigten in der Zielversorgung andererseits. Ein ähnlicher Effekt tritt ein, wenn ein betriebliches Anrecht auszugleichen ist, das durch eine Rückdeckungsversicherung kongruent gesichert ist. Hier wird der Kapitalwert aus der Höhe des Deckungskapitals der Rückdeckungsversicherung ermittelt (vgl BVerfG FamRZ 20, 1078 Rz 8 ff; BGH FamRZ 21, 1103 Rz 19).

B. Verfassungskonforme Anwendung der Vorschrift.

 

Rn 3

Trotz der bei Anwendung des § 17 für die Ausgleichsberechtigten drohenden Transferverluste hat das BVerfG die Vorschrift nicht für verfassungswidrig erklärt (FamRZ 20, 1078). Bei verfassungskonformer Anwendung könnten eine Benachteiligung der Ausgleichsberechtigten vermieden und zugleich die berechtigten Interessen der betrieblichen Versorgungsträger gewahrt werden. Es obliege den Familiengerichten, die gegenläufigen Interessen angemessen zum Ausgleich zu bringen. Dabei dürften die Nachteile der externen Teilung nicht um jeden Preis auf die Ausgleichsberechtigten verlagert werden. Zwar sei die Berechnung des Ausgleichswerts rückstellungsfinanzierter Anrechte durch Abzinsung anhand des BilMoG-Zinssatzes oder kongruent rückgedeckter Anrechte nach dem Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung grds nicht zu beanstanden. Dieser Berechnungsmodus legitimiere aber nicht jeglichen Verlust aufseiten der Ausgleichsberechtigten. Jedenfalls wenn die bei der Zielversorgung zu er...

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