Rn 2

§ 15 II schreibt vor, dass die gewählte Zielversorgung für die ausgleichsberechtigte Person eine angemessene Versorgung gewährleisten muss. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn eines der in IV genannten Versorgungssysteme als Zielversorgung gewählt wird. Bei einer anderen Zielversorgung kommt es entscheidend darauf an, ob sie hinsichtlich der Eigenständigkeit der Sicherung, der abgedeckten Risiken, der Wertentwicklung der Anrechte und der Sicherheit des Systems mit der ausgeglichenen Versorgung annähernd vergleichbar ist. Bei kapitalgedeckten Anrechten kommt es va darauf an, ob die Übertragung des Ausgleichswerts in das System der Zielversorgung ähnlich hohe Rentenleistungen verspricht, wie sie der Ausgleichsberechtigte im Fall interner Teilung in der Quellversorgung erwarten könnte. Ein nach § 5a AltZertG zertifizierter Basisrentenvertrag (sog Rürup-Rente) erfüllt die Anforderungen des II (Schlesw FamRZ 13, 218; Kobl FamRZ 14, 309, 310; Frankf FamRZ 14, 761, 762). Allerdings muss die Angemessenheit nicht allein deshalb verneint werden, weil die Zielversorgung keinen Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenschutz gewährleistet, denn dies ist nach § 11 I 2 Nr 3 auch bei der internen Teilung nicht zwingend erforderlich. Bei Anrechten aus betrieblichen Direktzusagen, die nicht über eine Kapitaldeckung, sondern in Form von Rückstellungen des Arbeitgebers in seiner Handelsbilanz finanziert werden und die bis zu den nach § 17 maßgeblichen Höchstbeträgen extern geteilt werden dürfen, kann die Wahl einer Zielversorgung unangemessen sein, die dem Ausgleichsberechtigten nicht mindestens 90 % der Versorgungsleistungen verspricht, wie er sie im Fall einer internen Teilung des Anrechts im System der Quellversorgung zu erwarten hätte. In diesem Fall ist zu prüfen, ob sich verfassungswidrige Transferverluste für die ausgleichsberechtigte Person durch die Wahl einer anderen Zielversorgung – insb der gesetzlichen Rentenversicherung – vermeiden lassen (s § 17 Rn 3 f). Sieht das Gericht die gewählte Zielversorgung nicht als angemessen an, hat es den Ausgleichsberechtigten darauf hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, eine andere Zielversorgung zu wählen. Hierzu kann ihm erneut eine Frist nach § 222 I FamFG gesetzt werden.

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