Rn 1

Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens obliegt ausschließlich den Ehegatten. Demgegenüber kann das Verfahren auf Aufhebung einer Ehe in den in § 1316 I Nr 1 BGB genannten Fällen auch von der zuständigen Verwaltungsbehörde und im Fall einer Doppelehe (§ 1306 BGB) auch von der dritten Person (der Erstehegatte) eingeleitet werden. Die Verfahrensbeteiligung der Verwaltungsbehörde dient dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung wesentlicher Vorschriften des Eheschließungsrechts und bezweckt die Wahrung der rechtlichen Ordnung der Ehe (Keidel/Weber § 128 Rz 2). Die Vorschrift des § 129 setzt diese materiell-rechtlichen Vorgaben verfahrensrechtlich um; sie gilt in Verfahren auf Aufhebung der Ehe iSv § 121 Nr 2 und aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Abs 2 S 3 auch in Verfahren wegen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe iSv § 121 Nr. 3. Die Verwaltungsbehörde ist auch ohne eigenen Antrag am Verfahren zu beteiligen, § 129 II 2. Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde richtet sich gem § 1316 I 2, 3 BGB nach den jeweiligen Rechtsverordnungen der Landesregierungen (vgl wegen der Einzelheiten zB PWW/Friederici 13. Aufl § 1316 Rz 4). Wegen der zu treffenden Kostenentscheidung wird auf die Kommentierung zu § 132 verwiesen.

 

Rn 2

Auch die Regelung des § 129 ist nicht neu. Abs 1 entspricht dem bisherigen § 631 III ZPO; Abs 2 S 1, 2 entspricht dem bisherigen § 631 IV ZPO. Abs 2 S 3 entspricht in der Sache dem bisherigen § 632 III ZPO (BTDrs 16/6308, 228).

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