Rn 1

§§ 23332335 ermöglichen es dem Erblasser, ausnahmsweise einem enterbten Pflichtteilsberechtigten (§ 2303 Rn 1), der die dem Erblasser geschuldeten familiäre Achtung (Familiensolidarität, vgl BGH NJW 11, 1878, 1879 [BGH 13.04.2011 - IV ZR 204/09]) erheblich verletzte, auch die Mindestbeteiligung am Nachlass zu entziehen, und erweitern dadurch seine Testierfreiheit (Vor § 2303 Rn 1–3). Als Rechtfertigung wird der Straf- oder Verwirkungsgedanke, der Erziehungszweck und Zumutbarkeitsgesichtspunkte angeführt. Die Gründe des § 2333 Nr 1 u 2 sind bei entspr Auslegung verfassungsgemäß (vgl BVerfG NJW 05, 1561, 1564 f [BVerfG 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00]). Die Entziehungsgründe sind abschließend geregelt und nicht ausdehnungs- oder analogiefähig (BGH NJW 74, 1084 [BGH 01.03.1974 - IV ZR 58/72]; 77, 339, 340 [BGH 25.10.1976 - IV ZR 109/74]; München ZEV 03, 367; Nürnbg 4.1.18 – 12 U 1668/17). Lebenspartner sind gem § 10 VI 2 LPartG Ehegatten gleichgestellt. §§ 2333 ff kommen auch auf Erbfälle nach dem 3.10.90 zur Anwendung, wenn das maßgebliche Testament zur Zeit der Geltung des DDR-ZGB errichtet wurde (Dresd ZEV 99, 274 [OLG Dresden 24.09.1998 - 7 U 1596/98]). Die Pflichtteilsentziehung bewirkt nicht, dass die Quote anderer Pflichtteilsberechtigter erhöht wird (§ 2310 Rn 3). Form und Beweislast: § 2336; Verzeihung: § 2337. Reform: Die Entziehungsgründe wurden zum 1.1.10 neu gefasst und gelten seither für alle ab dann eingetretenen Erbfälle (Art 229 § 23 IV EGBGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge