Rn 3

Der nach Nr 1–5 befreite Personenkreis zeichnet sich durch ein besonderes Näheverhältnis zum Betreuten oder gesetzlich vermutete besondere Sachkunde aus. Nach Nr 1 gilt dies anders als bisher nicht nur für Eltern und Kinder des Betreuten, sondern für sämtliche in gerader Linie Verwandte (also auch Großeltern und Enkel), nach Nr 2 gehören auch Geschwister zum befreiten Personenkreis (leibliche Vollgeschwister, Halbgeschwister und auch durch Adoption hinzugewonnenen Geschwister). Nach Nr 3 auch Ehegatten (gem § 21 LPartG auch für eingetragene Lebenspartner) und nach Nr 4 u 5 Betreuungsverein und Vereinsbetreuer sowie Betreuungsbehörde und Behördenbetreuer. II 2 gibt dem BtG im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten die Möglichkeit über den in II 1 genannten Personenkreis hinaus, für weitere Personen eine Befreiung zu erteilen, soweit der Betreute dies vor Bestellung eines Betreuers in einer Betreuungsverfügung schriftlich verfügt hat und nicht erkennbar ist, dass er an diesem Wunsch nicht festhalten möchte.

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