Rn 4

Die in der Praxis bedeutsamen Verfahren auf Scheidung der Ehe haben (soweit deutsches Recht zur Anwendung kommt) ihre materiell-rechtliche Grundlage in den §§ 15641568 BGB. Ansonsten ist das jeweilige Heimatrecht der Eheleute heranzuziehen. Die Ehe wird auf Antrag (§§ 124, 133 FamFG) eines oder beider Ehegatten durch richterliche Entscheidung (Beschl) geschieden, mit dessen Rechtskraft die Ehe aufgelöst ist, § 1564 S 1, 2 BGB, vgl auch § 116 II. Beteiligte des Verfahrens auf Scheidung der Ehe sind die Eheleute, wenngleich in den Folgesachen weitere Verfahrensbeteiligte hinzutreten können, zB Versorgungsträger in VA-Sachen, das JugA oder ein Verfahrensbeistand in Kindschaftsfolgesachen (vgl die Kommentierung zu § 137).

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