Rn 2

Für den bei Antragstellung geschäftsunfähigen Ehegatten (§ 104 Nr 2) kann nur der gesetzliche Vertreter, der kein eigenes Antragsrecht hat, den Antrag stellen (II 1) und das Verfahren führen (§ 125 II 1 FamFG). Das Familien- oder Betreuungsgericht muss die Verfahrensführung genehmigen (§ 125 II 2 FamFG). Bei Geschäftsfähigkeit können Minderjährige kraft gesetzlicher Verfahrensfähigkeit (§ 125 I FamFG) nur selbst die Aufhebung beantragen und bedürfen auch keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (II 2).

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