Rn 8

Bei Eheschließung vor dem 1.7.98 ergab sich aus §§ 5, 20 I, 23 EheG aF ›Nichtigkeit‹ der verbotswidrig geschlossenen Verwandtenehe, welche allerdings erst mit Rechtskraft der die Nichtigkeit aussprechenden Entscheidung rückwirkend eintrat; ohne eine solche Entscheidung galt die Ehe als wirksam. Die Nichtigerklärung war auch noch nach dem Tode eines der Ehegatten möglich (§ 24 EheG; Übergangsregelung Art 226 II, III EGBGB). Nach Art 226 III EGBGB ist die Aufhebung nach neuem Recht zulässig, also keine rückwirkende Nichtigerklärung mehr möglich.

 

Rn 9

Besonderheiten gelten für vor dem 3.10.90 auf dem Gebiet der damaligen DDR geschlossene Ehen. Nach Anlage I Kap III Sachgebiet B Abschnitt III Nr 11a des Vertrages zur Herstellung der deutschen Einheit vom 30.9.90 gelten §§ 121 EheG nicht für vor dem 3.10.90 geschlossene Ehen. Die Wirksamkeit solcher Ehen bestimmt sich nach dem bis dahin auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geltenden Recht.

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