Rn 17

Gem Abs 2 S 1 Nr 3 können auch Verfahren betreffend die Zuweisung der Ehewohnung und die Regelung der Rechtsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen anlässlich der Scheidung iSv § 200 I Nr 2, II Nr 2 (§§ 1568a, 1568b BGB) Folgesachen sein; nicht demgegenüber ein etwaiger Nutzungsentschädigungsanspruch aus § 745 II BGB (Brandbg FamRZ 14, 597, 598). Soweit gem §§ 1361a, 1361b BGB die Benutzung der Haushaltsgegenstände und der Ehewohnung für die Dauer der Trennung von Ehegatten geregelt werden kann, kommt das Verbundverfahren hierfür nicht infrage. Denn diese Vorschriften betreffen ausschließlich die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung (Prütting/Helms/Helms § 137 Rz 36; MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 82; Zö/Lorenz § 137 Rz 17; ThoPu/Hüßtege § 137 Rz 10).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge