Rn 2

Durch die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos mit Einzelberechtigung (Oder-Konto), bei dem iGgs zum Konto mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung (Und-Konto) jeder Kontoinhaber verfügungsberechtigt ist, wird eine Gesamtgläubigerschaft begründet (BGHZ 93, 315, 320 f; 95, 185, 187; BFH NJW 12, 1837; 16, 3054, 3055 f; Bremen NJW 14, 2129; München ZEV 16, 500). Abbedungen ist dabei allerdings das freie Wahlrecht des Schuldners, vielmehr muss die Bank an den Fordernden leisten (BGH NJW 18, 2632). Gesamtgläubiger sind ferner die Inhaber eines ›Oder-Depots‹ (BGH NJW 97, 1434, 1435; Ddorf NJW-RR 98, 918, 919), Ehegatten, die gemeinsam einen Bausparvertrag abgeschlossen haben (BGH NJW 09, 2054) oder Rückzahlung einer Mietkaution für die gemeinsame Wohnung verlangen (AG Itzehoe FamRZ 91, 442), Absender u Empfänger hinsichtlich der Ansprüche gg Frachtführer nach § 421 HGB (BGH NJW 99, 1110, 1112) sowie Mitpächter eines Jagdbezirks (Celle BeckRS 14, 21702). Die Umwandlung einer Einzelforderung in eine Gesamtgläubigerforderung ist nur mit Zustimmung des Schuldners möglich (BGHZ 64, 67 ff).

 

Rn 3

Keine Gesamtgläubigerschaft ist bei Ansprüchen einer Rechtsanwaltssozietät (BGH NJW 96, 2859 [BGH 20.06.1996 - IX ZR 248/95]) oder Forderungen eines Gläubigerpools (BGH NJW 91, 2629 [BGH 07.05.1991 - XII ZR 44/90]) gegeben, da hier nicht die Gesellschafter, sondern die GbR selbst Inhaber der Rechte ist; entspr gilt für Ansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft (BGHZ 163, 154, 158 ff).

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