Rn 3

Trägt der Besitzer vor, ursprünglich Fremdbesitz und erst danach Eigenbesitz begründet zu haben, so entfällt die Vermutungswirkung (BGH LM Nr 17 zu § 1006). In diesem Fall muss der ursprüngliche Fremdbesitzer seinen Eigentumserwerb darlegen und beweisen. Die Vermutungsregelung für den Besitzer erfordert grds nur den Nachweis seines Besitzes, so dass im Streitfall der einfache Satz ›der Besitzer ist Eigentümer, § 1006 BGB‹ genügt. Diese Vermutung kann der Eigentümer durch den Nachweis (bspw Urkunden oder Zeugen) widerlegen, dass mit dem Besitzerwerb nicht auch das Eigentum erworben wurde (MüKo/Raff § 1006 Rz 48 ff). Dies ist in der Praxis oft nur schwierig umzusetzen. Dies gilt verstärkt bei Ehegatten gem § 1362 bzw Lebenspartnerschaften gem § 8 LPartG, für die eine Eigentumsvermutung zu Gunsten von Gläubigern eines Teils gilt. Weiter ist zu beachten: Bei Mitbesitz besteht gem § 1006 eine Vermutung für Miteigentum. Auf die Eigentumsvermutung des § 1006 kann sich dabei nicht nur der begünstigte Besitzer selbst, sondern grds jeder, der sein Recht von dem ehemaligen Besitzer ableitet, berufen (stRspr BGH BGHZ 156, 310; BGHZ 161, 90; MDR 17, 811).

Sollte sich eine Sache zum Zeitpunkt des Eigenbesitzerwerbes oder während der Dauer des Besitzes im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befunden haben, findet § 1006 über das internationale Privatrecht Anwendung, Art 43, 45 EGBGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge