Rn 3

Der Voraus ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis, das dem überlebenden Ehegatten ein Forderungsrecht ggü der Erbengemeinschaft auf Übertragung des Eigentums an den zum Voraus gehörenden Gegenständen einräumt, § 2174, das durch besonderes Leistungsvollzugsgeschäft unter Lebenden zu erfüllen ist (Erman/Lieder § 1932 Rz 14).

 

Rn 4

Der Anspruch aus § 1932 ist als Nachlassverbindlichkeit iSd § 1967 II zu behandeln und nach § 2046 vorab zu befriedigen, es sei denn, der Nachlass ist unzureichend oder das Nachlassinsolvenzverfahren ist eröffnet: Dann ist der Anspruch erst nach den sonstigen Verbindlichkeiten zu erfüllen, §§ 1991 IV, 327 I Nr 2 InsO.

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