Gesetzestext

 

Gelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschriften ist das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem die Ehegatten die engste Verbindung haben.

 

Rn 1

Bei der interpersonellen Rechtsspaltung, insb bei einer Anknüpfung an die Religionszugehörigkeit, kommt es – ebenso wie nach Art 15 ROM III, Art 37 EuErbVO – primär auf das interpersonale Kollisionsrecht des Auslandes an (S 1). Danach ist das jeweilige Güterstatut zu bestimmen. Hilfsweise entscheidet über die maßgebliche Teilrechtsordnung die engste Verbindung (S 2).

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