Rn 3

Ansprüche aus dem Nebengüterrecht oder aus Miteigentum sind von § 261 nicht erfasst. Sie fallen deshalb als selbstständige Ansprüche unter § 266 Abs 1 Nr 3 als sonstige Familiensachen (Hamm Beschl v 16.12.10 – 1 UF 109/10, openJur 15, 4243). Schwerpunkte des Nebengüterrechts sind der Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Ehegatten, Aufteilung von gemeinsamen Vermögensanlagen und Bankkonten, Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft, also Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft (Klein/Roßmann FamVermR, Kap 2 Rz 11), und der familienrechtliche Ausgleichsanspruch (BGH Beschl v 16.9.15 – XII ZB 340/14).

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