Rn 4

Das Verhältnis der Familienabteilungen desselben Gerichts untereinander hat in Abs 2 eine besondere Ausprägung erfahren. Die Vorschrift enthält abgestufte Zuständigkeitsregelungen. Grundsätzlich ist für Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, dieselbe Familienabteilung des Gerichts zuständig. Wird eine Ehesache (vgl § 111 Nr 1 FamFG) rechtshängig, sind bereits anhängige Familiensachen, die die Ehegatten oder ein gemeinschaftliches Kind betreffen, vAw an die Abteilung der Ehesache abzugeben (Abs 2 S 2). Es gilt also der Vorrang der Ehesache vor der sonstigen Familiensache. Abs 2 S 3 trifft eine besondere Zuständigkeitsregelung für den (seltenen) Fall, dass ein Verfahren nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen oder dem Haager Kindesentführungsübereinkommen gleichzeitig mit einer in einer anderen Abteilung anhängigen Familiensache, die dasselbe Kind betrifft, anhängig ist. In einem solchen Fall ist die Familiensache vAw an die Abteilung abzugeben, in der das Verfahren nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (§ 10 IntFamRVG) oder dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (§ 11 IntFamRVG) anhängig ist. Nur bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag scheidet eine Abgabe aus. Eine Abgabe erfolgt nach Abs 2 S 4 auch im Hinblick auf andere Familiensachen, sofern beide Elternteile das übereinstimmend beantragen, insb um den durch Abs 2 S 3 aufgehobenen Entscheidungsverbund wiederherzustellen.

 

Rn 5

Abgaben haben vAw zu erfolgen. Entscheidet die an sich unzuständige Familienabteilung, berührt das die Wirksamkeit der Entscheidung nicht (§ 22d). Im Verhältnis der Familienabteilungen untereinander gelten im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten iÜ keine Besonderheiten. Eine formlose Abgabe von einer Familienabteilung in eine andere ist zulässig; sie ist bindend, wenn sie an die für die Ehesache zuständige Abteilung erfolgt (Kissel/Mayer Rz 17).

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